Zakon o ratifikaciji sporazuma med Vlado Republike Slovenije in Zvezno vlado Republike Avstrije o ukinitvi vizumov
OBJAVLJENO V: Uradni list RS (mednarodne) 10-58/1993, stran 351 DATUM OBJAVE: 10.6.1993
VELJAVNOST: od 1.8.1993 / UPORABA: od 1.8.1993
RS (mednarodne) 10-58/1993
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o razglasitvi Zakona o ratifikaciji sporazuma med Vlado Republike Slovenije in Zvezno vlado Republike Avstrije o ukinitvi vizumov
Milan Kučan l. r.
O RATIFIKACIJI SPORAZUMA MED VLADO REPUBLIKE SLOVENIJE IN ZVEZNO VLADO REPUBLIKE AVSTRIJE O UKINITVI VIZUMOV
1. člen
2. člen
Z1. 23.8/3-A/93
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Slowenien ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Slowenien den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll:
Artikel 1
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Abs. 1 angeführten gültigen Reisedokumente sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Slowenien aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Sichtvermerk in die Republik Slowenien einreisen und sich dort aufhalten.
Artikel 2
Slowenische Staatsangehörige, die Inhaber eines der im Artikel 3 Abs. 2 angeführten gültigen Reisedokumente sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Republik Österreich aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszüben, können ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort aufhalten.
Artikel 3
(1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist österreichischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reisedokumente sind, gestattet:
a) gewöhnlicher Reisepaß
b) Dienstpaß,
c) Diplomatenpaß,
d) Sammelreisepaß, in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist,
e) Personalausweis,
f) Schifferausweis.
(2) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist slowenischen Staatsangehörigen, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reisedokumente sind, gestattet:
a) gewöhnlicher Reisepaß,
b) Dienstpaß,
c) Diplomatenpaß,
d) Sammelreisepaß, in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist,
e) Personalausweis, f) Schifferausweis.
Artikel 4
Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine neue Form eines Reisedokumentes gemäß Artikel 3 einführt, notifiziert sie dies der anderen Seite spätestens 30 Tage vor deren Einführung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines Musters.
Artikel 5
Dieses Abkommen entbindet österreichische Staatsbürger und slowenische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthaltes im Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaates dessen geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.
Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird die Befugnis der zuständigen Behörden beider Seiten, Personen, die sie alsunerwünscht ansehen, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen, nicht berührt.
Artikel 7
Beide Seifen werden ihre Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sind, jederzeit formlos in ihr Gebiet übernehmen.
Artikel 8
Beide Seiten werden ebenfalls ihre Staatsangehörigen übernehmen, die nicht Inhaber eines gültigen Reisedokumentes sind. Erforderlichenfalls wird ihnen durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde ein Reisedokument ausgestellt.
Artikel 9
Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 10
Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Falls die Regierung der Republik Slowenien mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Slowenien zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Außenministerium der Republik Slowenien erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Laibach, am 19. März 1993
An das
Außenministerium der
Republik Slowenien
Laibach
Z1. 23.8/3-A/93
1. člen
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3. člen
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