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Zakon o ratifikaciji sporazuma med Vlado Republike Slovenije in Vlado Republike Avstrije o prevzemu oseb na skupni meji in dogovora za izvajanje sporazuma med Vlado Republike Slovenije in Vlado Republike Avstrije o prevzemu oseb na skupni meji

Sporazum in dogovor se v izvirniku v slovenskem in nemškem jeziku glasita:

ABKOMMEN
zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze

In der Absicht, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staatsangehörigen und Drittausländern an der gemeinsamen Grenz im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen zu regeln, haben die Regierung der Republik Slowenien und die Regierung der Republik Österreich (im weiteren Vertragsparteien genannt) folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalität aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei jede Person, von der glaubhaft gemacht wird, daß sie ihre Staatsangehörigkeit besitzt. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Person im Zeitpunkt der Einreise diese Staatsangehörigkeit nicht besessen hat, so muß sie von der anderen Vertragspartei zurückgenommen werden; dies gilt nicht, falls die Behörden der Vertragspartei, die die Person übernommen hat, dieser zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt haben.

(2) Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so wird die diplomatische Mission öder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen.

Artikel 2

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf, wird der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb eines Monats nach Ankündigung ist der Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der aus ihrem Gebiet rechtswidrig in das der anderen Vertragspartei eingereist ist.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Drittausländer auf Grund einer Übernahmserklärung. Der Übernahmsantrag kann innerhalb von längstens 90 Tagen nach der rechtswidrigen Einreise des Drittausländers jederzeit gestellt werden. Der Antrag muß die Personaldaten der zu übernehmenden Person sowie Angaben enthalten, die die rechtswidrige Überschreitung der Grenze glaubhaft machen. Auf den Übernahmsantrag ist innerhalb von 72 Stunden nach dessen Übermittlung eine Antwort zu erteilen. Der Übernahmsantrag und die Ausstellung der Übernahmserklärung erfolgen slowenischerseits durch die Verwaltung für innere Angelegenheiten, deren jeweiliger Verwaltungsbereich an die Republik Österreich grenzt, österreichischerseits durch die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Steiermark und Kärnten.

(3) Ein Drittausländer wird formlos von den Grenzbehörden einer Vertragspartei übernommen, wenn die ändere Vertragspartei innerhalb von 7 Tagen nach dem rechtswidrigen Grenzübertritt darum ersucht. Diese Vorgangsweise wird lediglich dann angewendet, wenn die Grenzbehörde der anderen Vertragspartei Angaben macht, die die Feststellung ermöglichen, daß die Person rechtswidrig die Grenze zwischen den Vertragsparteien überschritten hat. Wird die formlose Übernahme abgelehnt, so kann unter Hinweis darauf die Übernahme nach Absatz 2 beantragt werden.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß der Drittausländer nicht aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist ist so muß er zurückgenommen werden.

(5) Sofern eine Person, die übergeben werden soll, nicht über ausreichende Mittel verfügt, trägt die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, die Transportkosten bis zur Grenze.

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittausländern, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaateri sicherstellt.

(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der Drittausländer:

1. im Zielstaat oder in. einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, oder.

2. im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht, ausgenommen wegen rechtswidrigen Grenzübertritts;

(3) Das Ersuchen um polizeiliche Durchbeförderung wird auf direktem Weg zwischen dem Innenministerium der Republik Slowenien und dem österreichischen Bundesministerium für Inneres gestellt und erledigt. Das Ersuchen muß außer den persönlichen Daten des Drittausländers auch die Erklärung enthalten, das die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 2 bekannt sind. Weiters werden darin das Datum der beabsichtigten Übergabe sowie der gewünschte Grenzübergang angegeben. Die ersuchte Vertragspartei wird im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei den Drittausländer unverzüglich durchbefördern.

(4) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab. so wird sie der ersuchenden Partei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(5) Drittausländer können an die, ersuchende Vertragspartei zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die der polizeilichen Durchbeförderung entgegenstehen.

(6) Die aus der polizeilichen Durchbeförderung und der allfälligen Rückstellung entstehenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Artikel 5

Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über

a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;

b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;

c) die Umstände, unter denen eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;

d) die Grenzübergänge für die Übernahme;

e) den Kostenersatz nach Artikel 1 Absatz 6;

f) die Abhaltung von Expertengesprächen.

Artikel 6

Durch dieses Abkommen werden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, insbesondere die Zoll- und Devisenvorschriften und die Bestimmungen über die Gewährung des Asylrechtes, nicht berührt.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt;

in diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 1992 in zwei Urschriften in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Regierung
der Republik Slowenien:
Bogomil Brvar e. h.

Für die Regierung
der Republik Österreich:
Franz Löschnak e. h.

VEREINBARUNG

Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich über die Übernähme von Personen an der gemeinsamen Grenze vom 3. Dezember 1992 (im folgenden Abkommen genannt) haben der Minister für innere Angelegenheiten der Republik Slowenien und der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich folgendes vereinbart:

A) Zu Artikel 1 Absatz 1:

(1) Die Organe der Vertragsparteien werden die beabsichtigte Übergabe von Personen im voraus ankündigen, wenn diese über keine Dokumente verfügen, aus denen die Identität zweifelsfrei ersichtlich ist.

(2) Die Übergabe ist jederzeit an allen internationalen, für den Personenverkehr geöffneten Grenzübergängen zwischen Slowenien und Österreich möglich.

B) Zu Artikel 2:

Die Ankündigung der Überstellung einer Person muß folgende Angaben enthalten:

– persönliche Daten (Vor- und Familienname, Geburtsdaten und Wohnort);

– Beschreibung des Gesundheitszustandes sowie allenfalls der Pflege, deren die Person bedarf;

– den Grenzübergang, an dem die Person übergeben werden soll.

C) Zu Artikel 3 Absatz 1

Ein rechtswidriger Grenzübertritt liegt vor, wenn eine Person die Grenze an einer behördlich nicht zugelassenen Stelle überschreitet oder an einem Grenzübergang der Grenzkontrolle entzieht.

D) Zu Artikel 3 Absatz 2

(1) Der Übernahmsantrag hat nach Möglichkeit folgende Angaben zu enthalten:

– Vor- und Familiennamen;

– Datum und Ort der Geburt;

– Staatsbürgerschaft;

– Personaldokumente (mit Nummer und Ausstellungsort);

– letzter Wohnort im Heimatstaat;

– Tag, Uhrzeit, Ort und Art des rechtswidrigen Grenzübertritts;

– die Barmittel im Zeitpunkt der Überstellung der Person;

– Beweismittel über den rechtswidrigen Grenzübertritt, die zur Verfügung stehen;

– Angaben, welche Sprachen die Person versteht;

– erforderlichenfalls Beschreibung des Gesundheitszustandes sowie die Pflege, deren die Person bedarf;

– Vorschlag für Ort und Zeit der Übergabe der Person.

(2) Der rechtswidrige Grenzübertritt wird glaubhaft gemacht durch:

– die Zeugenaussage einer dritten Person, oder

– das eigene Geständnis einer Person, oder

– eine Fotodokumentation, die den rechtsiedrigen Grenzübertritt nachweislich belegt, oder

– sachliche und urkundliche Beweise, die zeitlich dem rechtswidrigen Grenzübertritt entsprechen, oder

– weitere Beweismittel, die von der übernehmenden Seite im konkreten Fall anerkannt werden.

(3) Die Erklärung, ob ein Drittausländer übernommen wird, wird schriftlich unter Angabe des Grenzüberganges, des Tages und der Uhrzeit abgegeben.

(4) Die zuständigen slowenischen Organe sind:

a) Die Verwaltung für innere Angelegenheiten Kranj für den Bereich des Grenzabschnittes vom Grenzstein Nr. XXVII/293 bis zum Grenzstein Nr. XXII/262.

Adresse: Bleiweisova 3, 64000 Kranj

Tel. Nr. 64/223-171

Fax-Nr. 64/223-835

b) Die Verwaltung für innere Angelegenheiten Slovenj Gradec für den Grenzabschnitt vom Grenzstein Nr. XXII/262 bis zum Grenzstein Nr. XI/177.

Adresse: Pohorska 2, 62380 Slovenj Gradec

Tel. Nr. 602/42-191

Fax-Nr. 602/41-990

c) Die Verwaltung für innere Angelegenheiten Maribor für den Grenzabschnitt vom Grenzstein Nr. XI/177 bis zum Grenzstein nr. V/42.

Adresse: Maistrova 2, 62000 Maribor

Tel. Nr. 62/25-581

Fax-Nr. 62/221-299

d) Die Verwaltung für innere Angelegenheiten Mur-ska Sobota für den grenzabschnitt vom Grenzstein Nr. V/42 bis zum Grenzstein Nr. I/0.

Adresse: Arhitekta Novaka 5, 69000 Murska Sobota Tel. Nr. 69/22-505 Fax-Nr. 69/32-357

(5) Die zuständigen österreichischen Behörden sind:

a) Die sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark für den Bereich des Grenzabschnittes vom Grenzstein Nr. I/0 bis zum Grenzstein Nr. XV/9.

Adresse: Pappenheimgasse 12, 8010 Graz

Tel. Nr. 316/31 5 31

Fax-Nr. 316/31 5 31-258

b) Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten für den Bereich des Grenzabschnittes vom Grenzstein Nr. XV/9 bis zum Grenzstein Nr. XXVII/293

Adresse: 9020 Klagenfurt, Landhaushof 3

Tel. Nr. 463/5333

Fax-Nr. 463/5333-504.

(6) Die Übergabe erfolgt grundsätzlich an folgenden Grenzübergängen:

– Jesenice/Rosenbach

– Karavanke/Karawankentunnel

– Ljubelj/Loibltunnel

– Holmec/Grablach

– Vic/Lavamünd

– Radlje/Radlpaß

– Sentilj/Spielfeld – Trate/Mureck

– Gornja Radgona/Rädkersburg

– Kuzma/Bonisdorf.

Im Einzelfall können die zuständigen Behörden auch die Übergabe an anderen internationalen Grenzübergängen vereinbaren.

E) Zu Artikel 3 Absatz 3

(1) Die formlose Übernahme von Personen erfolgt direkt, ohne vorangehendes Ersuchen an die unter Buchstabe D) genannten slowenischen Organe oder österreichischen Behörden unter der Voraussetzung, daß glaubhaft gemacht werden kann, daß die zu übergebende Person aus dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig eingereist ist. Die Glaubhaftmachung kann durch die unter Buchstabe D), Ziffer 2, dieser Vereinbarung angeführten Beweismittel erfolgen.

(2) Die beabsichtigte Ubergabe wird im voraus angekündigt. Die Übernahme erfolgt in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr an den unter Buchstabe D) Ziffer 6, dieser Vereinbarung genannten Grenzübergängen.

F) Zu Artikel 4

(1) Für die Stellung und Erledigung von Ersuchen um Durchbeförderung sind zuständig:

– auf slowenischer Seite das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Slowenien – Polizeidirektion, Abteilung Granz- und Fremdenpolizei,

Adresse: SLO-61000 Ljubljana, Štefanova 2

Tel. Nr.: 61/217-580

Fax-Nr.: 61/217-450

– auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 WIEN, Postfach 100

Tel. Nr.: 222/53126-4621

Fax-Nr.: 222/53126-4648

(2) Ein Ersuchen um Durchbeförderung wird schriftlich gestellt und soll folgende Angaben enthalten:

– die in Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Angaben über die persönlichen Daten des Fremden (Vor- und Zuname, Datum und Ort der Geburt, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisedokuments);

– eine Erklärung, daß die voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erfüllt und keine Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 4 Absatz 2 bekannt sind;

– die Angabe des Grenzüberganges und der Zeit der vorgesehenen Übergabe; und

– Angäben, ob im Hinblick auf den Gesundheitszustand der durchzubefördernden Person eine besondere Pflege erforderlich ist.

(3) Die ersuchte Vertragspartei bestätigt der ersuchenden Seite schriftlich die Bereitschaft zur Übernahme oder teilt ihr im Falle einer Ablehnung die Gründe hiefür mit.

(4) Die Übernahme erfolgt grundsätzlich an allen internationalen, für den Personenverkehr geöffneten Grenzübergängen zwischen Slowenien und Österreich.

(5) Die Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Abkommens werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.

G) Expertengespräche

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden in der Regel einmal jährlich Gespräche über die Anwendung und allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

Die vorliegende Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich

über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze vom 3. Dezember 1992 in Kraft. Sie kann jeder zeit geändert werden. Im Falle des Außerkrafttretens des erwähnten Abkommens tritt gleichzeitig auch die vorliegende Vereinbarung außer Kraft. Geschehen zu Wien, am 3 Dezember 1992 in zwei Unterschriften in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Der Minister für innere Angelegen-
heiten der Republik Slowenien:
p. p. Bogomil Brvar e. h.

Der Bundesminister für
Inneres der Republik
Österreich:
Franz Löschnak e. h.

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