dr. Werner Fasslabend l. r. Zvezni minister za obrambo Republike Avstrije
RAHMENVEREINBARUNG
über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Verteidigung der Republik Slowenien und dem Bundesministerium für Landsverteidigung der Republik Österreich
Das Ministerium für Verteidigung der Republik Slowenien und das Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich, nachstehend kurz »die Ministerien«, vereinbaren
– im Sinne des Kapitels III/Militärische Kontakte des Wiener Dokumentes der Verhandlungen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen 1992 (WD 92) und im Bestreben nach Stärkung des Vertrauens und der Sicherheit entsprechend der Politik, die das Prinzip der bilateralen Beziehungen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich realisiert;
– in Verfolgung der guten Beziehungen zwischen der slowenischen Armee und dem österreichischen Bundesheer zum beiderseitigen Nutzen;
– mit der Zielsetzung einer lägerfristigen und zielbewußten Planung und Festlegung der Bereiche der Zusammenarbeit sowie deren Koordination;
wie folgt:
I. Teil
Bereiche der Zusammenarbeit
Beide Ministerien werden ihre Beziehungen in den folgenden grundlegenden Bereichen aufbauen bzw. weiterentwickeln:
1. Verwirklichung der Beschlüsse der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der friedenserhaltenden Aufgaben der UNO;
2. Verteidigungsdoktrinen und militärische Fragen der Sicherheits-politik;
3. Gegenseitige Teilnahme von militärischen Beobachtern bei Übungen;
4. Organisation und Entwicklung der Streitkräfte in personeller, materieller und finanzieller Hinsicht;
5. Militärische Aus- und Weiterbildung;
6. Militärluftfahrt;
7. Militärisches Sanitätsweseh;
8. Militärischer Umweltschutz und Katastrophenhilfe;
9. Militärgeographiewesen;
10. Militärgeschichte;
11. Militärmusik einschließblich Kulturveranstaltungen;
12. Militärsport;
13. Militärseelsorge;
14. Urlaubsaustausch;
15. Truppenkontakte;
Es ist möglich die oben unter den Zahlen 1 bis 15 angeführten Bereiche aufgrund gemeinsamer Absprache noch zusätzlich zu erweitern.
II. Teil
Durchführung der Zusammenarbeit
1. In den im I. Teil genannten Bereichen erfolgt die Zusammenarbeit in Form von Informations- und Fachgesprächen zwichen den in beiden Streitkräften jeweils zuständigen Dienststellen.
2. Zur Konkretisierung der Zusammenarbeit sind in geeigneter Form Detailregelungen der Durchführung durch von beiden Ministerien beauftragte Personen festzulegen (siehe Anhang zur Rahmenvereinbarung).
III. Teil
Finanzielle Sicherstellung der Zusammenarbeit
1. Das entsendende Ministerium deckt die Reisekosten der Delegationen bis zum vom Gastgeber festgelegten Ort und zurück sowie das Taggeld der Delegation und die Unfallversicherungskosten.
2. Der Gastgeber kommt für die Unterkunfts-Reise- und Verpflegskosten innerhalb seines Landes auf.
3. Der Gastgeber gewährt den Mitgliedern der Delegation im Notfall kostenlose medizinische Behandlung und Verpflegung in einem Militär- oder Zivilkrankenhaus. Die Reisekosten für die rückfahrt des Patienten (nach Hause) deckt das Ministerium, welches die Delegation entsandte.
4. Falls an der Durchführung eines Vorhabens nur eines der beiden Ministerien interessiert ist, wobei Infrastruktur, Kräfte und Mittel des anderen Ministeriums benötigt werden, ist dies von Fall zu Fäll abzusprechen, wobei die Erstattung der Kosten in einer Sondervereinbarung zu regeln ist.
IV. Teil
Schlußbemerkungen
1. Diese Vereinbarung betrifft keine Fragen, die außerhalb des Wirkungsbereiches des Ministeriums für Verteidigung der Republik Slowenien und des Bundesministeriums für Landesverteidigung der Republik Österreich liegen.
2. Die Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
3. Die Ministerien können diese Vereinbarung jederzeit schriftlich aufkündigen. Sie verliert ihre Gültigkeit sechs Monate nach der Aufkündigung.
4. Beide Seiten haben unter beidseitiger Übereinstimmung ein Recht auf Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung. Zusatzprotokolle sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
5. Diese Vereinbarung wird gülting, wenn beide Seiten einander darüber informiert haben, daß die nötigen innerrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.
Unterzeichnet in Ljubljana am 25. 3.. 1993 in doppelter Ausfertigung deutsch und slowenisch. Jedes Exemplar hat gleiche Gültigkeit.
Janez Janša e. h.
Minister für Verteidigung
der Republik Slowenien
Dr. Werner Fasslabend, eh
Bundesminister für
Landesverteidigung
der Republik Osterreich
ANHANG ZUR RAHMENVEREINBARUNG
Durchführung des Plans der bilateralen Zusammenarbeit
1. Die Ministerien übersenden jeweils bis zum 15. September ihre Planungsvorschläge für die Zusammenarbeit des nächsten Jahres.
2. Die Zusammenführung dieser Vorschläge und endgültige gemeinsame Erstellung des Jahreplanes wird in weiterer Folge durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe beider Ministerien abwechselnd in einem der Länder jeweils bis zum 30. Oktober durchgeführt.
3. In jedem Jahresplan der bilateralen Zusammenarbeit werden die Vorhaben, deren Form, Zeitraum, Teilnehmerkreis und der Ort der Durchführung sowie die Dienststelle, die für die Durchführung verantwortlich ist und gegebenenfalls weitere Präzisierungen festgelegt.
4. Der Schriftverkehr, der zur Vorbereitung der Vorhaben und zur Sicherstellung deren Durchführung erforderlich ist, wird am Attacheweg erfolgen.
5. Anläßlich der gemeinsamen Erarbeitung des Jahresplanes der bilateralen Zusammenarbeit im Oktober werden die Ergebnisse der Zusammenarbeit des vorangegangenen Jahres bewertet. Die Erkenntnisse dieser Bewertung werden den Generalstabschefs vorgelegt.