VERTRAG
ZWISCHEN DER REPUBLIK SLOWENIEN UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER BAUTEN UND ANLAGEN FÜR DIE GRENZABFERTIGUNG UND ÜBER DIE ZONEN IM BEREICH DES KARAWANKENSTRASSENTUNNELS
Im Hinblick darauf, daß der Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über den Karawankenstraßentunnel vom 15. September 1977 in der Fassung vom 20. Oktober 1980 (im folgenden: Grundvertrag) in seinen Artikeln 2, 3 und 17 vorsieht, daß
die Eingangsabfertigung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt wird und daß die Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung aufgrund gemeinsam auszuarbeitender Prinzipien vom Gebietsstaat zu errichten sind,
die Vertragsstaaten über die Benützung wie auch über die Finanzierung der Bau- und Betriebskosten der für die Grenzabfertigung dienenden Bauten und Anlagen eine gesonderte Vereinbarung treffen werden,
die Vertragsstaaten durch eine gesonderte Vereinbarung den örtlichen Bereich des Gebietsstaates, auf dem die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates die Eingangsabfertigung durchführen dürfen, festlegen werden,
sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ausführungsentwürfe für die Bauten und Anlagen der Eingangsabfertigung ausgearbeitet, abgeglichen und von jedem Vertragsstaat innerstaatlich genehmigt wurden,
sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen:
I. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Die diesem Vertrag vorkommenden Begriffe Organ, Grenzabfertigung, Zone und Gebietsstaat haben dieselbe Bedeutung wie im Grundvertrag.
II. Abschnitt
Bauten und Anlagen für die Eingangsabfertigung
Artikel 2
Festlegung der Bauten und Anlagen
1. Als Bauten und Anlagen für die Eingangsabfertigung gelten im Sinne dieses Vertrages die der Eingangsabfertigung dienenden Objekte auf der Plattform vor dem Tunnelportal in Slowenien sowie die der Eingangsabfertigung dienenden Objekte auf der Plattform vor dem Tunnelportal in Österreich, die in der diesem Vertrag angeschlossenen Beilage 1 angeführt sind (im folgenden: Grenzabfertigungsobjekte).
2. Die Lage der Grenzabfertigungsobjekte auf den Plattformen ist aus den Lageplanen, die als Beilage 2 diesem Vertrag angeschlossen sind, ersichtlich.
3. Die Flächen und die Räumlichkeiten in den Grenzabfertigungsobjekten sind auf den Funktions- und Raumerfordernisprogrammen, die als Beilage 3 diesem Vertrag angeschlossen sind, ihre Baubeschreibung aus der diesem Vertrag angeschlossenen Beilage 4, ersichtlich.
4. Die Beilagen 1. 2, 3 und 4 sind Bestandteil dieses Vertrages.
Artikel 3
Bau und Finanzierung
1. Jeder Vertragsstaat übernimmt den Bau und die Finanzierung der auf seinem Staatsgebiet gelegenen Grenzabfertigungsobjekte.
2. Die Vertragsstaaten haben das Recht, die Errichtung der Grenzabfertigungsobjekte für die Eingangsabfertigung auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zu kontrollieren.
3. Änderungen und Ergänzungen, die sich vor oder während der Errichtung der Grenzabfertigungsobjekte gegenüber den Beilagen 2, 3 und 4 ergeben, kann jeder Vertragsstaat nur im Einvernehmen mit dem anderen Vertragsstaat vornehmen.
Artikel 4
Bewegliche Ausstattung
Für die bewegliche Ausstattung der Grenzabfertigungsobjekte hat jeder Benutzer selbs zu sorgen.
Artikel 5
Benützung
1. Ab dem Tage der Eröffnung des Karawankenstraßentunnels überlassen die Vertragsstaaten einander gegenseitig die Grenzabfertigungsobjekte zum ausschließlichen und kostenlosen Gebrauch.
Eine gänzliche oder teilweise Überlassung dieser Grenzabfertigungsobjekte an Dritte, deren Tätigkeit nicht unmittelbar der Eingangsabfertigung dient, ist nicht zulässig.
2. Alle Betriebskosten, die mit der regelmäßigen Benützung der Grenzabfertigungsobjekte anfallen (wie zB Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Schneeräumung), werden vom Gebietsstaat getragen.
3. Die Kosten für besondere technische Einrichtungen (wie zB Telefon, Fernschreiber, Funk-Rundfunk-und Fernsehgeräte) sind vom jeweiligen Benutzer selbst zu tragen.
4. Für die Reinigung der Räume hat der jeweilige Benutzer selbst zu sorgen.
5. Die Grenzabfertigungsobjekte sind von den Vertragsstaaten in schonender Weise zu benützen; außerdem haben sie für einen sparsamen Betrieb zu sorgen.
6. Wirtschaftliche Werbung im Bereich der Grenzabfertigungsobjekte ist nicht erlaubt.
Artikel 6
Instandhaltung, bauliche Änderungen und Neubauten
1. Die Instandhaltung der Grenzabfertigungsobjekte wird von jenem Verträgsstaat, auf dessen Staatsgebiet sie liegen, auf eigene Kosten vorgenommen.
2. Über den Umfand und die Zeit der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten entscheiden die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten im Einvernehmen. Nicht erforderlich ist die Herstellung des Einvernehmens in Fällen besonderer Dringlichkeit zur Durchführung von Arbeiten, die der Behebung von die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdenden Baugebrechen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes dienen.
3. Besondere technische Einrichtungen der Grenzabfertigungsobjekte sind vom jeweiligen Benutzer auf eigene Kosten instand zu halten. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf die Fernmeldeverbindungen, deren Instandhaltung gesondert geregelt wird.
4. Bauliche Änderungen an den Grenzabfertigungsobjekten einschließlich Änderungen der technischen Anlagen dürfen nur im Einvernehmen der Vertragsstaaten vorgenommen werden, wobei für die Durchführung der jeweilige Gebietsstaat ausschließlich zuständig ist.
5. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes geilen auch für die Errichtung von Neubauten und neuen Anlagen auf den Plattformen gemäß Beilage 2/1 und 2/2.
III. Abschnitt
Zonen
Festlegung des örtlichen Bereiches der Grenzabfertigungsstellen
Artikel 7
Örtlicher Bereich der Grenzabfertigungsstellen
1. Der örtliche Bereich der Grenzabfertigungsstelle der Republik Österreich auf dem Staatsgebiet der Republik Slowenien umfaßt die Bauten und Anlagen laut Beilage 1 sowie das Gebäude der österreichischen Spediteure und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen samt Überdachungen.
Die genaue Abgrenzund dieses Bereiches ist aus Beilage 2/2 ersichtlich.
2. Der örtliche Bereich der Grenzabfertigungsstelle der Republik Slowenien auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich umfaßt die Bauten und Anlagen laut Beilage 1 sowie das Gebäude der slowenischen Spediteure und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen samt Überdachungen.
Die genaue Abgrenzung dieses Bereiches ist aus Beilage 2/1 ersichtlich.
Artikel 8
Zu den Zonen gehörige Straßenstücke
1. Nach Errichtung der westlichen Tunnelröhre stellen die jeweil in Richtung zur Staatsgrenze befahrenen Straßenstücke zwischen der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates und der Staatsgrenze die zur Zone gehörigen Straßenstücke gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Grundvertrages dar.
2. Im Falle der Errichtung der östlichen Tunnelröhre tritt der vorstehende Absatz außer Kraft; für die Straßenabschnitte gemäß Artikel 17 des Grundvertrages sind sodann folgende Regelunden anzuwenden:
a) Zur Zone der Republik Österreich auf dem Staatsgebiet der republik Slowenien gehört das Straßenstück zwischen dem Bereich gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieses Vertrages und der Staatsgrenze in der östelichen Tunnelröhre.
b) Zur Zone der Republik Slowenien auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich gehört das Straßenstück zwischen dem Bereich gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Vertrages und der Staatsgrenze in der westlichen Tunnelröhre.
Artikel 9
Kennzeichnung der Zone
1. Der Beginn der Zone wird im Bereich von Verkehrsflächen durch eine nichtunterbrochene Linie in grüner Farbe, im Bereich von Grünflächen durch Markierungssteine kenntlich gemacht. Um die Zollsicherheit zu gewährleisten, kann nach Bedard ein Zaun errichtet werden. Darüber hinaus werden am Beginn der Zone Hinweistafeln auf den Grenzübergang nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgestellt. Die Beschriftung hat in slowenischer und deutscher Sprache zu erfolgen, wobei die Sprache jenes Vertragsstaates den Vorrand genießt, um dessen Grenzabfertigungsstelle es sich handelt.
2. Die Vertragsstaaten haben das Recht, ihre Zone gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beflaggen.
Artikel 10
Zugang zur Zone
1. Der Zugang zur Zone ist nur über die Grenzabfertigungsstelle des Begietsstaates zulässig.
Der Gebietsstaat bietet dem Nachbarstaat jede erforderliche Hilfe zur Verhinderung des unerlaubten Betretens der Zone an.
2. Die slowenischen und österreichischen Grenzabfertigungsorgane, die bei den Speditionen und bei den im Artikel 13 genannten Unternehmen bzw. Organisationen beschäftigten Personen, sowie das Personal für die Instandhaltung der Bauten und Anlagen in den Zonen dürfen folgende Straßen benützen:
a) Bei der Fahrt in die slowenische Zone: Die Autobahn von der Staatsgrenze bis zur Wendeschleife Nord, die bei Autobahnkilometer 14,35 von der Fahrbahn Richtung Österreich abzweigt, und diese Wendeschleife bis zur österreichischen Grenzabfertigungsstelle.
b) Bei der Fahrt in die österreichische Zone: Die Autobahn von der Staatsgrenze bis zur Wendeschleife, die bei Autobahnkilometer 4,65 von der Fahrbahn Richtung Slowenien abzweigt, und diese Wendeschleife bis zur slowenischen Grenzabfertigungsstelle.
3. Die Bediensteten der Mautstelle dürfen die Zone nur über die Spur für zurückgewiesene Fahrzeuge verlassen.
4. Einsatzfahrzeuge, insbesondere Fahrzeuge der Miliz bzw. der Gendarmerie, der Feuerwehr, Ambulanzen sowie Fahrzeuge der Straßenerhaltung dürfen für die Zufahrt zu den Zonen in Notfällen die dafür vorgesehenen Zufahrten zu den Tunnelportalen benützen; hievon sind die Grenzabfertigungsorgane des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 11
Lagepläne der Zonen
Die Lagepläne der Plattformen mit den Zonen und den Grenzabfertigungsstellen gemäß Artikel 7 und 8 und der Zufahrtswege gemäß Artikel 10 werden in der slowenischen und in der österreichischen Grenzabfertigungsstelle öffentlich ausgehängt.
IV. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Artikel 12
Fernmeldeverbindungen
Die zuständigen Organe der Vertragsstaaten werden über die Fernmeldeverbindungen gemäß Artikel 21 des Grundvertrages gesonderte Vereinbarungen treffen.
Artikel 13
Bezahlung von Abgaben und Dienstleistungen
1. Unternehmen bzw. Organisationen mit dem Sitz im Nachbarstaat können in der Zone folgende, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr stehende, Dienstleistungen erbringen: Entgegennahme von Zollabgaben und straßengebühren, ferner Abschluß von Haftpflichtversicherungen unter Beachtung der devisenrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem sich die Zone befindet, sowie die slowenische Seite betreffend, die Hinterlegung von Tolarbeträgen, die bei der Ein- oder Ausreise mitgeführt werden und die den nach den geltenden slowenischen Bestimmungen jeweils erlaubten Höchstbetrag übersteigen. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ist es auch zulässig, daß die Organisationen die Abgaben, hinterlegten Gelder und Straßengebühren sowie Prämien in fremden Währungen entgegennehmen und Wechselgeld in ihrer Landeswährung herausgeben. Der Betrieb von Bankgeschäften ist hievon nicht erfaßt. Zur Durchführung dieser oben angeführten Dienstleistungen werden jeweils die Bestimmungen des Anhanges des Grundvertrages angewendet.
2. Zur Ausübund der im vorstehenden Absatz angeführten Tätigkeiten kann im Einvernehmen mit der im Artikel 3 Absatz 1 des Grundvertrages bezeichneten Gesellschaft die Nutzfläche des für die slowenischen Spediteure bestimmten Gebäudes in der auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Zone bis auf 600 m2 erweitert werden.
Artikel 14
Schiedsgericht
Für die Regelung von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit oder Auslegung dieses Vertrages gelten die Bestimmungen des Artikels 28 des Grundvertrages.
Artikel 15
Vorübergehende
Unanwendbarkeit und Außerkrafttreten Bei vorübergehender Unanwendbarkeit des Grundvertrages ist auch dieser Vertrag vorübergehend unanwendbar. Bei Außerkrafttreten des Grundvertrages tritt auch dieser Vertrag außer Kraft.
Artikel 16
Schlußbestimmungen
Dieser Vertrag ist gemäß denn innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu ratifizieren und tritt am ersten Tage des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Ljubljana stattfinden.
Geschehen in Wien am 12. März 1993 in zwei Urschriften in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Slowenien:
Lojze Peterle e. h.
Für die Republik Österreich
Alois Mock e. h.