Republike Slovenije dr. Tea Petrin l. r.
Za Vlado
Zvezne republike Nemčije
Heike Zenker l. r.
Die Regierung der Republik Slowenien
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Nach Maßgabe dieses Abkommens kann das Amt für Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen der Republik Slowenien (im Folgenden Amt für Mindestvorräte genannt) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelagerte Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen auf seine Mindestbevorratung anrechnen.
Artikel 2
Anrechenbar auf die Bevorratung der Republik Slowenien sind
a) die Vorräte in der Bundesrepublik Deutschland, über die das slowenische Amt für Mindestvorräte als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist,
b) sonstige Vorräte in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sich das als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigte Unternehmen schriftlich verpflichtet hat, diese Vorräte mindestens für die Dauer von drei Monaten für das slowenische Amt für Mindestvorräte zur Verfügung zu halten (Verpflichtungserklärung) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag diese Lagerhaltung schriftlich genehmigt hat.
Artikel 3
1. Über in der Bundesrepublik Deutschland gelagerte Eigentumsbestände des slowenischen Amtes für Mindestvorräte wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom Ministerium für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung der Republik Slowenien unverzüglich unterrichtet.
2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland genehmigt die Lagerhaltung gemäß Artikel 2 Buchstabe b, wenn
a) der Antrag seitens des verfügungsberechtigten Unternehmens spätestens fünfzehn Werktage vor Beginn des Monats, ab dem das Unternehmen die Vorräte zur Verfügung halten will, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegt wird;
b) der Antrag folgende Angaben enthält:
– Art (Rohöl, Produktkategorie) und Menge der Vorräte,
– die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, in dem die Vorräte gehalten werden,
– den Namen und die Anschrift des Unternehmens, in dessen Lager die Vorräte gehalten werden,
– den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird;
c) dem Antrag eine Erklärung nach Artikel 2 Buchstabe b gegenüber dem Vertragspartner (Verpflichtungserklärung) beigefügt ist, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, die Vorräte während der Vertragslaufzeit zu jedem Zeitpunkt für den Vertragspartner verfügbar zu halten und auf Anforderung entsprechend den näher vereinbarten Vorgaben dem Vertragspartner die Vorräte jederzeit zu veräußern und zu übereignen. Erstreckt sich die Verpflichtungserklärung auf einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten, kann ein Antrag für den gesamten Zeitraum gestellt werden, sofern sich die übrigen gemäß diesem Artikel zu machenden Angaben nicht ändern. Die Genehmigung gemäß Artikel 2 Buchstabe b wird jedoch nur für maximal 12 Monate erteilt und danach erneuert.
Artikel 4
Die Vorräte nach Artikel 2 dürfen in die den zuständigen Stellen der Internationalen EnergieAgentur und der Europäischen Gemeinschaften zuzuleitenden Bestandsmeldungen nicht als deutsche Vorräte ausgewiesen werden.
Artikel 5
1. Die vom slowenischen Amt für Mindestvorräte in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten eigenen Bestände sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mitgeteilten Bestände nach Artikel 2 Buchstabe b, für deren Lagerung als Reservebestände der Republik Slowenien das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland eine Genehmigung erteilt hat, können jederzeit ungehindert in das Hoheitsgebiet der Republik Slowenien überführt werden. Dies gilt auch im Fall von Versorgungsstörungen.
2. Im Fall von Versorgungsstörungen ist jede Entnahme, die das slowenische Amt für Mindestvorräte aus den in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Beständen vornimmt, vom Ministerium für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung der Republik Slowenien zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu melden.
Artikel 6
1. Für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis spätestens 6 Wochen nach Ablauf eine Übersicht über die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Vorräte, die vom slowenischen Amt für Mindestvorräte in Erfüllung seiner Bevorratungspflicht gehalten werden, zur Verfügung gestellt. Diese Übersicht ist nach den beiden in Artikel 2 genannten Kategorien zu gliedern. Die Übersicht muss enthalten
a) den Namen und die Anschrift des Unternehmens, das die Vorräte lagert,
b) die Art (Rohöl, Produktkategorie) und Menge der Vorräte,
c) die Anschrift des Lagers, in dem sich die Vorräte befinden.
2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überprüft die Richtigkeit der Angaben und teilt dem Ministerium für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung der Republik Slowenien gegebenenfalls bestehende Einwände mit.
Artikel 7
Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien können über alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen auftretenden Fragen, die Auslegung und Anwendung und die gegebenenfalls auftretenden Streitigkeiten betreffend, Konsultationen abgehalten werden. Im Falle eines Versorgungsnotstands werden diese Konsultationen unverzüglich einberufen.
Artikel 8
1. Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Slowenien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Notifikation.
2. Das Abkommen wird ab dem Tage der Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
3. Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
4. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden; die Kündigung muss mindestens 12 Monate vor dem vorgesehenen Kündigungszeitpunkt der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt werden. Maßgeblich zur Fristberechnung ist der Tag des Eingangs der Note bei der anderen Vertragspartei. Von dieser Kündigungsmöglichkeit wird in einer Versorgungskrise nicht Gebrauch gemacht.
Artikel 9
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Republik Slowenien wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Unterschrieben zu Laibach am 18. Dezember 2000 in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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