Vlada Zvezne republike Nemčije sta se
Mitja Gaspari l. r.
Za Vlado Zvezne republike Nemčije
Jürgen Stark l. r.
Hans-Christian Ueberschaer l. r.
Die Regierung der Republik Slowenien und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland-
in dem Bewußtsein, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien aufgehört hat zu existieren,
in dem Bestreben, durch Aufteilung der Auslandsschulden der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien auf die Nachfolgestaaten zur Herstellung geordneter Finanzbeziehungen mit den Nachfolgestaaten beizutragen,
auf der Grundlage der Schreiben des Vorsitzenden des Pariser Clubs an den Finanzminister der Republik Slowenien vom 25. September 1992, 6. Januar 1993 und 5. Juli 1993,
auf der Grundlage des Notenwechsels vom 30. März und 19. April 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien über die Fortgeltung und das Erlöschen von zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(Einbezogene Forderungen)
(1) Dieses Abkommen betrifft Forderungen aus folgenden Übereinkünften:
a) Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit,
b) Protokoll vom 20. Dezember 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Kapitalhilfe,
c) Gemeinsames Kommuniqué vom 19. April 1973 nach Abschluß der Gespräche von Bundeskanzler Brandt in Belgrad und auf der Insel Brioni,
d) Abkommen vom 10. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gewährung von Kapitalhilfe,
e) das Abkommen vom 27. November 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkeiten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen (Abkommen 1984),
f) das Rahmenabkommen vom 6. September 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Verbindlichkeiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Rahmenabkommen 1985),
g) das Abkommen vom 6. September 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkeiten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen (Abkommen 1985),
h) das Rahmenabkommen vom 10. Oktober 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Verbindlichkeiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Rahmenabkommen 1986–1988),
i) das Abkommen vom 10. Oktober 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkeiten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen (Abkommen 1986–1988),
j) das Abkommen vom 19. Oktober 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Auslandsschuld der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Abkommen 1988–1989),
k) Abkommen vom 19. Oktober 1957 über den Zahlungsverkehr der Deutschen Demokratischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,
l) Protokoll vom 4. Februar 1977 über die Änderung und Ergänzung des Abkommens über den Zahlungsverkehr der Deutschen Demokratischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. Oktober 1957,
m) Vereinbarung vom 22. Oktober 1980 über die Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1957 über den Zahlungsverkehr der Deutschen Demokratischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,
n) Niederschrift vom 24. Januar 1991 über die Expertengespräche zwischen der Deutsche Außenhandelsbank AG und der Narodna Banka Jugoslawije zur Schaffung der notwendigen banktechnischen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Clearingzahlungsverkehrs,
o) Ergebnisniederschrift vom 7. Juni 1991 über das Gespräch zwischen deutschen und jugoslawischen Expertendelegationen über Finanzfragen.
(2) Forderungen aus anderen Übereinkünften können in dieses Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen einbezogen werden.
Artikel 2
(Übernahme)
(1) Die Regierung der Republik Slowenien übernimmt die Verpflichtungen aus den in Artikel 1 bezeichneten Übereinkünften nach Maßgabe dieses Abkommens als eigene Schulden. Soweit sich die Übernahme nach Satz 1 auf Zahlungen auf Beträge nach Artikel 4 bezieht, handelt die Regierung der Republik Slowenien als Schuldner oder Garant.
(2) Die in Artikel 1 bezeichneten Übereinkünfte, einschließlich des in Buchstabe c bezeichneten Gemeinsamen Kommuniqués, behalten ihre Gültigkeit, soweit sich aus diesem Abkommen und den Maßnahmen zu seiner Durchführung nichts anderes ergibt.
Artikel 3
(Beträge aus Finanzieller Zusammenarbeit)
(1) Die Übernahme nach Artikel 2 bezieht sich auf 16,39 % (in Worten: sechzehn Komma neununddreißig Prozent) der Tilgungs- und Zinsbeträge aus Finanzieller Zusammenarbeit, die aufgrund der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, d, f, h und j bezeichneten Übereinkünfte und der entsprechenden Zusatzvereinbarungen zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Narodna Banka Jugoslavije fällig geworden sind oder werden und nicht bezahlt worden sind oder werden.
(2) Die Tilgungsbeträge nach Absatz 1 sind in der Anlage 1 zu diesem Abkommen im einzelnen aufgeführt. Sie belaufen sich unter Berücksichtigung der bis zum 30. Juni 1994 geleisteten Zahlungen auf insgesamt DM 920.078.875,20 (in Worten: neunhundertzwanzig Millionen achtundsiebzigtausendachthundertfünfundsiebzig Deutsche Mark und zwanzig Pfennig). Davon übernimmt die Regierung der Republik Slowenien DM 150.800.927,63 (in Worten: einhundertfünfzig Millionen achthunderttausendneunhundertsiebenundzwanzig Deutsche Mark und dreiundsechzig Pfennig).
(3) Auf die Verbindlichkeit der Regierung der Republik Slowenien aus Finanzieller Zusammenarbeit nach Absatz 2 waren bis zum 30. Juni 1994 Tilgungsbeträge in Höhe von DM 48.013.062,66 (in Worten: achtundvierzig Millionen dreizehntausendzweiundsechzig Deutsche Mark und sechsundsechzig Pfennig) sowie Zinsbeträge in Höhe von DM 8.311.057,15 (in Worten: acht Millionen dreihundertelftausendsiebenundfünfzig Deutsche Mark und fünfzehn Pfennig) rückständig (Anlage 1).
Artikel 4
(Beträge aus Handelsgeschäften)
Die Übernahme nach Artikel 2 bezieht sich auf Forderungen deutscher Gläubiger aus vor dem 2. Dezember 1982 mit slowenischen Schuldnern geschlossenen Handelsgeschäften und an deutsche Lieferungen und Leistungen gebundenen Finanzkrediten, soweit diese Forderungen in eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e, g, i und j genannten Abkommen einbezogen und bislang nicht bezahlt wurden. Diese Forderungen sind für jedes Geschäft zu Gesamtbeträgen zusammengefaßt und in den Anlagen zu diesem Abkommen wie folgt zusammengestellt:
a) Beträge, die in das Abkommen 1984 einbezogen wurden (Anlage 2). Sie beliefen sich ursprünglich auf insgesamt DM 18.446.090,75 (in Worten: achtzehn Millionen vierhundertsechsundvierzigtausendneunzig Deutsche Mark und fünfundsiebzig Pfennig) und US-$ 71.825,00 (in Worten einundsiebzigtausendachthundertfünfundzwanzig US-Dollar) und betragen nach Abzug der bis zum 5. Juli 1994 geleisteten Tilgungszahlungen noch DM 9.335.810,61 (in Worten: neun Millionen dreihundertfünfunddreißigtausendachthundertzehn Deutsche Mark und einundsechzig Pfennig). Am 5. Juli 1994 waren Tilgungszahlungen von DM 9.335.810,61 (in Worten: neun Millionen dreihundertfünfunddreißigtausendachthundertzehn Deutsche Mark und einundsechzig Pfennig) hierauf rückständig.
b) Beträge, die in das Abkommen 1985 einbezogen wurden (Anlage 3). Sie beliefen sich ursprünglich auf insgesamt DM 28.961.080,63 (in Worten: achtundzwanzig Millionen neunhunderteinundsechzigtausendachtzig Deutsche Mark und dreiundsechzig Pfennig) und US-$ 265.483,32 (in Worten: zweihundertfünfundsechzigtausendvierhundertdreiundachtzig US-Dollar und zweiunddreißig Cent) und betragen nach Abzug der bis zum 5. Juli 1994 geleisteten Tilgungszahlungen noch DM 10.564.012,17 (in Worten: zehn Millionen fünfhundertvierundsechzigtausendzwölf Deutsche Mark und siebzehn Pfennig). Am 5. Juli 1994 waren Tilgungszahlungen von DM 7.892.701,92 (in Worten: sieben Millionen achthundertzweiundneunzigtausendsiebenhunderteine Deutsche Mark und zweiundneunzig Pfennig) hierauf rückständig.
c) Beträge, die in das Abkommen 1986–1988 einbezogen wurden (Anlagen 4.1 und 4.2). Sie beliefen sich ursprünglich auf insgesamt DM 38.599.842,57 (in Worten: achtunddreißig Millionen fünfhundertneunundneunzigtausendachthundertzweiundvierzig Deutsche Mark und siebenundfünfzig Pfennig) und US-$ 437.466,66 (in Worten: vierhundertsiebenunddreissigtausendvierhundertsechsundsechzig US-Dollar und sechsundsechzig Cent) und betragen nach Abzug der bis zum 5. Juli 1994 geleisteten Tilgungszahlungen noch DM 15.543.715,75 (in Worten: fünfzehn Millionen fünfhundertdreiundvierzigtausendsiebenhundertfünfzehn Deutsche Mark und fünfundsiebzig Pfennig). Bis zum 5. Juli 1994 waren Tilgungszahlungen von DM 2.370.413,35 (in Worten: zwei Millionen dreihundertsiebzigtausendvierhundertdreizehn Deutsche Mark und fünfunddreißig Pfennig) hierauf rückständig.
d) Beträge, die in das Abkommen 1988–1989 einbezogen wurden (Anlage 5). Sie betragen insgesamt DM 4.409.000,51 (in Worten: vier Millionen vierhundertneuntausend Deutsche Mark und einundfünfzig Pfennig) und US-$ 54.442,50 (in Worten: vierundfünfzigtausendvierhundertzweiundvierzig US-Dollar und fünfzig Cent).
e) Beträge, die in die vorstehend erwähnten Abkommen einbezogen wurden und im Abkommen 1988–1989 erneut umgeschuldet worden sind (Anlage 6). Der Gesamtbetrag beläuft sich auf DM 12.717.692,70 (in Worten: zwölf Millionen siebenhundertsiebzehntausendsechshundertzweiundneunzig Deutsche Mark und siebzig Pfennig).
Artikel 5
(Beträge aus Clearinggeschäften)
(1) Die Übernahme nach Artikel 2 bezieht sich auf 16,39 % (in Worten: sechzehn Komma neununddreißig Prozent) des festgestellten Clearing-Saldos nach den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben k, l, m, n und o genannten Übereinkünften. Der Gesamtbetrag aus bis zum 31. Dezember 1990 eingegangenen Verpflichtungen beläuft sich auf 15.204.455,13 Clearing-Dollar (in Worten: fünfzehn Millionen zweihundertviertausendvierhundertfünfundfünfzig Komma dreizehn Clearing-Dollar). Davon übernimmt die Regierung der Republik Slowenien 2.492.010,20 Clearing-Dollar (in Worten: zwei Millionen vierhundertzweiundneunzigtausendzehn Komma zwanzig Clearing-Dollar).
(2) Ein Clearing-Dollar wird mit 0,75 US-Dollar bewertet. Der US-Dollar-Betrag wird in Deutsche Mark zum amtlichen Mittelkurs an der Frankfurter Devisenbörse am 31. Dezember 1990 umgerechnet. Wurde an dem für die Kursermittlung genannten Tag kein amtlicher Kurs notiert, so tritt die letzte vorausgegangene Notierung des amtlichen Mittelkurses an seine Stelle.
(3) Die Regierung der Republik Slowenien verpflichtet sich, unter Berücksichtigung von Absatz 2 für die unverzügliche Zahlung von rückständigen Tilgungs- und Zinsbeträgen aus solchen Verträgen Sorge zu tragen, die aufgrund der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben k, l und m bezeichneten Übereinkünfte geschlossen und bis zum 31. Dezember 1990 ausgeführt wurden. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 1.753.771,99 Clearing-Dollar (in Worten: eine Million siebenhundertdreiundfünfzigtausendsiebenhunderteinundsiebzig Komma neunundneunzig Clearing-Dollar) und ist in Anlage 7 zu diesem Abkommen im einzelnen aufgeführt. Die Regierung der Republik Slowenien wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die unternommenen Schritte unterrichten.
Artikel 6
(Beträge aus dem Darlehen von 1956)
Die Übernahme nach Artikel 2 bezieht sich auf 16,39% (in Worten: sechzehn Komma neununddreißig Prozent) des auf neunundneunzig Jahre gewährten zinslosen Darlehens von ursprünglich DM 240.000.000,– (in Worten: zweihundertundvierzig Millionen Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Vertrag. Davon übernimmt die Regierung der Republik Slowenien DM 39.336.000,– (in Worten: neununddreißig Millionen dreihundertsechsunddreißigtausend Deutsche Mark).
Artikel 7
(Rückzahlung, Zahlungsaufschub)
(1) Die Regierung der Republik Slowenien tilgt die in den Artikeln 3, 4 und 6 bezeichneten Beträge, soweit sie nicht rückständig sind, entsprechend den Rückzahlungsbestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte und in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Zusatzvereinbarungen.
(2) Die Regierung der Republik Slowenien zahlt die in den Artikeln 3, 4 und 5 Absatz 1 bezeichneten Tilgungsbeträge, soweit sie rückständig sind, in sechs gleichen und aufeinanderfolgenden Halbjahresraten, jeweils am 30. Juni und 30. Dezember eines jeden Jahres, beginnend am 30. Dezember 1994.
Artikel 8
(Zinsen)
(1) Die Regierung der Republik Slowenien zahlt auf die in den Artikeln 3 und 4 bezeichneten Beträge Zinsen nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, d, e, f, g, h, i und j bezeichneten Übereinkünfte und der in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Zusatzvereinbarungen. Dies gilt auch für die Verzinsung der nach Artikel 7 Absatz 2 zu zahlenden Beträge.
(2) Die Regierung der Republik Slowenien zahlt auf die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Beträge Zinsen in Höhe von 6,7 % (in Wort: sechs Komma sieben Prozent) jährlich. Die Verzinsung beginnt am 1. April 1993. Die Zinsen bis zum 30. Dezember 1994 sind am 30. Dezember 1994 zahlbar, danach halbjährlich nachträglich am 30. Juni und am 30. Dezember eines jeden Jahres.
(3) Die auf die in den Artikeln 3, 4 und 5 bezeichneten Forderungen gezahlten Zinsen werden zwischen den nach den Artikeln 10, 11 und 12 mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten Institutionen abgestimmt und bei der Ermittlung der Zahlungsverpflichtungen nach diesem Abkommen berücksichtigt. Soweit nach den Bestimmungen nach Absatz 1 zu zahlende Zinsbeträge bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens fällig waren und nicht gezahlt wurden, wird die Regierung der Republik Slowenien diese Beträge spätestens am 31. Oktober 1994 zahlen.
Artikel 9
(Gleichbehandlung)
Sofern die Regierung der Republik Slowenien einem anderen Gläubiger für Forderungen, die den in dieses Abkommen einbezogenen Forderungen vergleichbar sind, eine günstigere Behandlung gewährt hat oder gewährt, wird den in dieses Abkommen einbezogenen Forderungen die gleiche Behandlung in dem gleichen Umfang und ohne besondere Vereinbarung zuteil. Diese Regelung findet auf die Zinssätze nach Artikel 8 keine Anwendung.
Artikel 10
(Durchführung betreffend Finanzielle Zusammenarbeit)
(1) Die weiteren Bedingungen für die Übernahme der in Artikel 3 bezeichneten Beträge aus Finanzieller Zusammenarbeit werden in einem Konsolidierungsvertrag zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und der Republik Slowenien vereinbart. Der Konsolidierungsvertrag unterliegt den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften. Die Republik Slowenien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung des Konsolidierungsvertrags in der Republik Slowenien erhoben werden könnten.
(2) Zahlungen nach den Artikeln 7 und 8 auf die in Artikel 3 genannten Forderungen sind an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu leisten. Die Zahlungen sind unabhängig vom Abschluß des Konsolidierungsvertrags bei Fälligkeit nach den in Artikel 3 genannten Zusatzvereinbarungen zu leisten.
Artikel 11
(Durchführung betreffend Handelsforderungen)
(1) Mit der Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich der in Artikel 4 bezeichneten Forderungen beauftragen
– die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Konsortium, das aus der HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg und Berlin, und der C&L TREUARBEIT DEUTSCHE REVISION Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin und Frankfurt am Main, (im folgenden “Konsortium” genannt) besteht,
– die Regierung der Republik Slowenien die Nova Ljubljanska banka d.d., Ljubljana.
(2) Die Nova Ljubljanska banka d.d. schließt mit dem Konsortium bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine gesonderte Vereinbarung über dessen Durchführung hinsichtlich der in Artikel 4 genannten Forderungen. Die beauftragten Institutionen sind ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen etwaige Änderungen und erforderlichenfalls Ergänzungen der in den Anlagen zu diesem Abkommen aufgeführten Beträge festzustellen. Außerdem stimmen sie die Zahlungen bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens ab.
(3) Zahlungen nach den Artikeln 7 und 8 auf die in Artikel 4 genannten Beträge sind von der Nova Ljubljanska banka d.d. als Zahlungsagent der Regierung der Republik Slowenien ohne Abzug von Steuern, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben oder anderen Kosten in Deutscher Mark am Tag ihrer Fälligkeit nach diesem Abkommen auf das Bankkonto des Konsortiums in Hamburg zu leisten.
(4) Zahlungen nach den Artikeln 7 und 8 sind getrennt nach den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e, g, i und j genannten Abkommen auf die in Artikel 4 bezeichneten Beträge zu leisten.
(5) Die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens auf die in Artikel 4 bezeichneten Beträge geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen können im gegenseitigen Einvernehmen und abweichend von den geltenden Anrechnungsbestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e, g, i und j genannten Abkommen auf die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens fällig gewesenen Beträge angerechnet werden, sofern die Regierung der Republik Slowenien nachweisen kann, daß die geleisteten Zahlungen sich auf Forderungen gegen slowenische Schuldner bezogen haben, und sofern nicht von Dritten eine anderweitige Anrechnung geltend gemacht und ein abweichender Verwendungszweck nachgewiesen wird.
(6) Reichen zukünftig eingehende Zahlungen nicht zur Begleichung der nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens fällig werdenden Beträge aus, so werden sie zunächst auf Zinsen nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 und sodann auf Tilgungszahlungen nach Artikel 7 angerechnet. Die Verrechnung erfolgt in diesen Fällen jeweils in der Reihenfolge der Fälligkeiten, beginnend mit der ältesten Fälligkeit. Überzahlungen werden auf die jeweils nächstliegende Fälligkeit nach Artikel 7 angerechnet.
Artikel 12
(Durchführung betreffend Clearinggeschäfte)
Die Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Forderung obliegt der Deutsche Außenhandelsbank AG (DABA), Berlin, und der Banka Slovenije, Ljubljana.
Artikel 13
(Konsultationen)
(1) Sollten sich bei der Durchführung dieses Abkommens Fragen ergeben, die einer Klärung bedürfen oder Ergänzungen des Abkommens erfordern, so werden die Vertragsparteien sich um eine unverzügliche Lösung bemühen. Die Vertragsparteien treten insbesondere in Konsultationen ein, wenn Zahlungen nach diesem Abkommen nicht oder nicht vollständig bei Fälligkeit geleistet werden.
(2) Die Konsultationen sind innerhalb von dreißig Kalendertagen aufzunehmen, nachdem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Slowenien deren Aufnahme vorgeschlagen hat. Werden Konsultationen nicht aufgenommen oder kommt es im Rahmen der Konsultationen nicht innerhalb einer Frist von weiteren dreißig Kalendertagen zu einer einvernehmlichen Regelung, ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, die Durchführung dieses Abkommens auszusetzen und die sofortige Zahlung aller nach dem Abkommen zu zahlenden Beträge einschließlich der aufgelaufenen Zinsen zu verlangen. Beträge, die nach Beendigung dieses Abkommens fällig werden, sind bei urspünglicher Fälligkeit einschließlich Zinsen zu zahlen.
Artikel 14
(Künftige Änderungen)
Dieses Abkommen ist in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien zu ändern oder durch ein neues Abkommen zu ersetzen, wenn im Pariser Club eine abweichende multilaterale Übereinkunft über die Aufteilung der Auslandsschulden der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, insbesondere hinsichtlich des in den Artikeln 3, 5 und 6 genannten Prozentsatzes, erzielt wird.
Artikel 15
(Inkrafttreten)
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Slowenien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert, daß auf slowenischer Seite die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen.
Geschehen zu Bonn am 29. 1. 1996, in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Republik Slowenien
Mitja Gaspari e.h.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Stark e.h.
Hans-Christian Ueberschaer e.h.