Artikel 2
Einzurichtende Organisation und deren Zuständigkeit
(1)
Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird eine Gemeinsame Koordinierungsgruppe eingerichtet, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2)
Die Delegation des Ministeriums für Verteidigung der Republik Slowenien wird von der vom Minister für Verteidigung der Republik Slowenien dazu ermächtigen Person, die Delegation des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland von dem für die Rüstungsbeziehungen mit Slowenien zuständigen Referatsleiter der Hauptabteilung Rüstung geleitet.
(3)
Die Gemeinsame Koordinierungsgruppe wird einmal jährlich oder bei Bedarf nach vorherigem Einvernehmen der Vertragsparteien in der Republik Slowenien und in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Vorsitz des Delegationsleiters des jeweiligen Gastlandes zusammentreten.
(4)
Die Hauptaufgaben der Gemeinsamen Koordinierungsgruppe im Rahmen dieser Vereinbarung umfassen folgende Tätigkeiten:
(a)
Informationsaustausch zur Identifizierung von Vorhaben für die Rüstungszusammenarbeit;
(b)
Erörterung und Prüfung von Vorschlägen einer oder beider Vertragsparteien für eine Kooperation auf den Gebieten der Forschung, Entwicklung, Produktion und Beschaffung von Rüstungsmaterial;
(c)
Ausarbeitung und Verabschiedung von Durchführungsbestimmungen für vereinbarte Vorhaben;
(d)
Periodische Überprüfung des Sachstandes der vereinbarten Vorhaben.
(5)
Darüber hinaus können die Vertragsparteien in ihren Auslandsvertretungen Bevollmächtigte ernennen, deren Aufgabe es ist, mit den zuständigen Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten.