(1)
Die Vertragsparteien werden in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Rechtsordnung den Schutz der bei den gegenseitigen Kontakten erlangten Informationen und Erkenntnisse gewährleisten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erhaltenen Informationen und Erkenntnisse nicht zum Nachteil der Interessen der anderen Vertragspartei zu verwenden und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung derjenigen Seite, welche die Informationen zusammengestellt oder zur Verfügung gestellt hat, an Dritte zu übermitteln.
(2)
Einzelheiten werden in einer gesonderten Geheimschutzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt.