Das Ministerium für das Gesundheitswesen
der Republik Slowenien
und
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
vereinbaren aufgrund des Artikels 19 Absatz 2 des Abkommens vom 24. September 1997 zwischen der Republik Slowenien und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (nachstehend “Abkommen“) zur Erstattung der Aufwendungen der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens durch Pauschalzahlungen für Sachleistungen, die an die in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens genannten Personen erbracht werden, Folgendes:
Artikel 1
Zur Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, die die Krankenversicherungsanstalt Sloweniens aufgrund des Artikels 17 des Abkommens an in Slowenien wohnhafte
– Familienangehörige der Versicherten deutscher Krankenkassen und
– Rentner, Rentenantragsteller und deren Familienangehörige, die bei deutschen Krankenkassen versichert sind,
erbracht hat, zahlen die zuständigen Träger der deutschen Krankenversicherung an die Krankenversicherungsanstalt Sloweniens je versicherte Person Monatspauschbeträge.
Artikel 2
Der Monatspauschbetrag wird jeweils für ein Kalenderjahr von den Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten ermittelt und von den zuständigen Behörden vereinbart.
Artikel 3
Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten vereinbaren den Durchführungsmodus dieser Vereinbarung.
Artikel 4
(1) Diese Vereinbarung kann einvernehmlich geändert oder ergänzt werden.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die slowenische Seite die deutsche Seite davon unterrichtet hat, dass in der Republik Slowenien alle innerstaatlich erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Sie ist ab 1. Januar 2000 anzuwenden.
(3) Für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 1999 findet für die Erstattung der Aufwendungen an die Krankenversicherungsanstalt Sloweniens für Sachleistungen, welche den Familienangehörigen der Versicherten deutscher Krankenkassen, die in Slowenien wohnen, und den Rentenbeziehern, Rentenantragstellern und deren Familienangehörigen, die in Slowenien wohnen, erbracht wurden, die Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 30. April 1976 / 2. Juni 1976 Anwendung.
(4) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Geschehen in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Ljubljana, den 6. April 2001
Für das
Ministerium für das
Gesundheitswesen
der Republik Slowenien
Zvezdana Veber Hartman e.h.
Für das
Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung der
Bundesrepublik Deutschland
Egon Kalmund e.h.