Republiko Slovenijo
Nataša Belopavlovič l. r.
Za Zvezno republiko
Nemčijo Heike Zenker l. r.
Ob podpisu danes sklenjenega Sporazuma o socialni varnosti med Republiko Slovenijo in Zvezno republiko Nemčijo pooblaščenca držav pogodbenic izjavljata, da se strinjata z naslednjim:
1. K 2. členu sporazuma:
a) Posebne določbe o pokojninskem zavarovanju (II. del, 3. poglavje) ne veljajo za železarsko – rudarsko dodatno zavarovanje in za kmečko starostno zavarovanje, ki obstajata v Zvezni republiki Nemčiji.
b) Za osebo, ki je po nemških predpisih neomejeno zavezana plačevati davek na dohodek, se za njene otroke s stalnim prebivališčem v Republiki Sloveniji uporabljajo nemški predpisi o izravnavi družinskih dajatev.
c) Ne glede na določbo drugega odstavka 2. člena bo slovenski nosilec za slovenske državljane in za osebe, ki uveljavljajo pravico po slovenskem državljanu, po potrebi upošteval tudi določbe drugih sporazumov.
2. K 4. členu sporazuma:
a) Sporazum ne posega v določbe o ureditvi zavarovalnega bremena v meddržavnih dogovorih držav pogodbenic z drugimi državami.
b) To ne posega v pravne predpise ene države pogodbenice, ki zagotavljajo udeležbo zavarovancev in delodajalcev v samoupravnih organih nosilcev in združenj ter v pravosodnih organih na področju socialne varnosti.
c) Slovenski državljani, ki prebivajo zunaj ozemlja Zvezne republike Nemčije, imajo pravico do prostovoljnega zavarovanja v nemškem pokojninskem zavarovanju, če so vanj najmanj 60 mesecev dejansko vplačevali prispevke; to ne posega v ugodnejše notranjepravne predpise. To velja tudi za begunce in osebe brez državljanstva (črki b in c 4. člena sporazuma), ki prebivajo na ozemlju Republike Slovenije.To ne posega v prostovoljno zavarovanje v nemškem pokojninskem zavarovanju, ki ga je slovenski državljan ali begunec (4. člen sporazuma), ki prebiva zunaj ozemlja Zvezne republike Nemčije, sklenil pred uveljavitvijo tega sporazuma.
3. K 5. členu sporazuma:
a) Za osebe, ki prebivajo na ozemlju Republike Slovenije, velja določba 5. člena (izenačitev ozemelj) glede pokojnine po nemških pravnih predpisih zaradi zmanjšane sposobnosti za delo le, če pravica obstaja neodvisno od vsakokratnega položaja na trgu dela. To ne velja za pravice do dajatev, ki so obstajale na dan pred uveljavitvijo tega sporazuma.
b) To ne posega v nemške predpise o dajatvah za nesreče pri delu (poklicne bolezni), ki niso nastale na ozemlju Zvezne republike Nemčije, ter o dajatvah za zavarovalne dobe, ki niso bile dopolnjene na ozemlju Zvezne republike Nemčije.
c) To ne posega v pravne predpise o dajatvah za rehabilitacijo, ki jih dajejo nosilci pokojninskega zavarovanja.
d) To ne posega v nemške pravne predpise, ki predvidevajo mirovanje pravic iz pokojninskega zavarovanja za osebe, ki se z bivanjem v tujini izmikajo kazenskim postopkom, ki se vodijo zoper njih.
e) To ne posega v slovenske pravne predpise o varstvenem dodatku k pokojnini ter dodatku za pomoč in postrežbo.
4. K členom 6 do 11 sporazuma:
Delodajalci, ki pošiljajo svoje delojemalce na delo v tujino, morajo na področju varstva pri delu in preprečevanja nesreč pri delu sodelovati s pristojnimi nosilci in organizacijami države, v kateri delojemalci delajo. To ne posega v obširnejše notranje predpise.
5. K členom 6 do11 ter k drugemu odstavku 18. člena sporazuma:
Če za osebo veljajo po določbah sporazuma o obveznosti zavarovanja:
– nemški pravni predpisi, se zanjo in za njenega delodajalca uporabljajo tudi nemški predpisi o obveznosti zavarovanja za primer brezposelnosti in zavarovanja za nego,
– slovenski pravni predpisi, se zanjo in za njenega delodajalca uporabljajo slovenski predpisi o zavarovanju za primer brezposelnosti.
6. K 7. členu sporazuma:
Rok, ki je bil določen, začne teči za osebe, ki so zaposlene na dan uveljavitve sporazuma, s tem dnem. Če predvidena napotitev traja dlje kot 24 mesecev po uveljavitvi sporazuma, potem se šteje za dogovorjeno po 11. členu sporazuma, da se za preostali čas uporabljajo pravni predpisi države pogodbenice, iz katere je bil delojemalec napoten.
7. K 9. členu sporazuma:
To ne posega v nemške pravne predpise o zavarovanju za primer nesreče pri delu v zvezi z zavarovanjem pri nudenju pomoči in drugih dejanjih v tujini, ki niso povezana z zaposlitvijo.
8. K 11. členu sporazuma:
Če pri uporabi 11. člena sporazuma za zadevno osebo veljajo nemški pravni predpisi, se šteje, da je zaposlena ali da dela v kraju, kjer je bila nazadnje zaposlena ali je delala, pri čemer še naprej velja druga ureditev, sprejeta zaradi predhodne uporabe 7. člena sporazuma. Če oseba pred tem ni bila zaposlena ali ni delala na ozemlju Zvezne republike Nemčije, se šteje, da je zaposlena ali da dela v kraju, kjer ima pristojni nemški organ svoj sedež.
9. K 16. členu sporazuma:
a) Črka a) prvega odstavka se bo uporabila le, če bo nosilec, pristojen po kraju bivanja, pred nudenjem dajatev prejel akontacijo v višini predvidenih stroškov dajatev.
b) Določbe 5. in 16. člena (izenačitev ozemelj) se pri ambulantnih in stacionarnih preventivnih in rehabilitacijskih ukrepih zdravstvenega zavarovanja uporabijo le, če to predvidevajo notranji pravni predpisi, ki so merodajni za pristojnega nosilca.
10. K 17. členu sporazuma:
Med storitve večje vrednosti v smislu četrtega odstavka ne spadajo zdravljenje v bolnišnici, zdravila in druge storitve, ki dosežejo večji finančni obseg zaradi trajanja obdobja, v katerem so potrebne, in ne zaradi vrste storitve.
11. K 18. členu sporazuma:
Če je treba po tretjem odstavku uporabiti nemške pravne predpise o zdravstvenem zavarovanju upokojencev, je pristojen tisti nosilec zdravstvenega zavarovanja, ki mu zavarovanec pripada ob ustrezni uporabi notranjih predpisov o pravici izbire in pristojnostih. Če je v tem primeru pristojna splošna krajevna bolniška blagajna, sodi oseba v pristojnost AOK Rheinland, Regionalna direkcija Bonn.
12. K prvemu odstavku 23. člena sporazuma:
Prvi odstavek se bo uporabil le, če bo nosilec, pristojen po kraju bivanja, pred nudenjem dajatev prejel akontacijo v višini predvidenih stroškov dajatev.
13. K 41. členu sporazuma:
a) V primerih, ko se je po drugem odstavku 25. člena Sporazuma o socialni varnosti z dne 12. oktobra 1968 pri izračunu pokojnine po pravnih predpisih druge države pogodbenice upoštevala zavarovalna doba, krajša od 12 mesecev, se nič ne spremeni. To velja tudi za primere, ko ena pokojnina brez prekinitve preide v drugo pokojnino.
b) V primerih, v katerih se po četrtem stavku drugega odstavka 26. člena Sporazuma o socialni varnosti z dne 12. oktobra 1968 otroški dodatek k pokojnini ali povišani znesek izplačuje polovično, in v primerih, v katerih se po 3. točki 27. člena omenjenega sporazuma dodatna doba prišteje polovično, se nič ne spremeni.
14. K 43. členu sporazuma:
Oseba, ki po prenehanju delovnega razmerja na ozemlju ene države pogodbenice prejema nadomestilo za brezposelnost po predpisih te države, ima za svoje otroke, ki stalno prebivajo na ozemlju druge države pogodbenice, pravico do otroškega dodatka po pravnih predpisih prve države pogodbenice po določbah Sporazuma o socialni varnosti z dne 12. oktobra 1968 in Sporazuma o spremembi tega sporazuma z dne 30. septembra 1974, če je bila ta oseba na dan pred prenehanjem veljavnosti tega sporazuma upravičena do nadomestila za brezposelnost in do otroškega dodatka.
15. a) Sporazum in Pogodba z dne 10. marca 1956 med Zvezno republiko Nemčijo in Federativno ljudsko republiko Jugoslavijo o ureditvi določenih terjatev iz socialnega zavarovanja, če pogodba vsebuje ureditve za dejanska stanja, omenjena pod naslednjo črko b), ne veljata kot sporazuma v smislu nemških pravnih predpisov o tujskih rentah; ne posegata v te pravne predpise.
b) Nesreče pri delu (poklicne bolezni) in zavarovalne dobe iz črke b) prvega odstavka 1. člena pogodbe z dne 10. marca 1956 se v skladu z 42. členom sporazuma štejejo kot v slovenskem socialnem zavarovanju nastala dejanska stanja v smislu nemških pravnih predpisov o tujskih rentah. Za izračun dajatev se upoštevajo tako, kot da pogodba ne bi bila sklenjena.
c) Če je oseba iz črke b) prvega odstavka 1. člena pogodbe ali družinski član po smrti te osebe po 1. januarju 1956, vendar pred uveljavitvijo Sporazuma o socialni varnosti z dne 12. oktobra 1968, odjavila stalno prebivališče na ozemlju nekdanje Socialistične federativne republike Jugoslavije, veljata zanjo in za njene v pogodbi omenjene obstoječe in pričakovane pravice črki a) in b) te točke z učinkom od dneva odjave prebivališča pod pogojem, da je ta oseba ali po njeni smrti družinski član na dan vložitve zahtevka nemški državljan.
d) Pričakovana pravica v smislu 1. člena pogodbe z dne 10. marca 1956 se presoja samo po zavarovancu.
Sestavljeno v Ljubljani dne 24. septembra 1997 v dveh izvirnikih, vsak v slovenskem in nemškem jeziku, pri čemer je vsako besedilo enako obvezujoče.
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Vlada Republike Slovenije
in
Vlada Zvezne republike Nemčije
sta se na podlagi prvega odstavka 37. člena Sporazuma z dne 24. septembra 1997 med Republiko Slovenijo in Zvezno republiko Nemčijo o socialni varnosti – v nadaljevanju „sporazum“ –
dogovorili, kot sledi:
I. del
Splošne določbe
1. člen
Opredelitev izrazov
V določbah tega dogovora se izrazi iz sporazuma uporabljajo v pomenu, ki je tam opredeljen.
2. člen
Dolžnost informiranja
Organi za zvezo iz drugega odstavka 37. člena sporazuma in pristojni nemški nosilci iz četrtega odstavka 37. člena sporazuma so v okviru svojih pristojnosti dolžni na splošno informirati osebe, na katere se to nanaša, o pravicah in obveznostih iz sporazuma.
3. člen
Dolžnost obveščanja
(1) Organi in službe iz drugega in četrtega odstavka 37. člena in 29. člena sporazuma morajo v okviru svojih pristojnosti drug drugega in osebe, na katere se to nanaša, obveščati o dejstvih in dajati na razpolago dokazila, potrebna za zagotavljanje pravic in obveznosti, ki izhajajo iz pravnih predpisov, navedenih v prvem odstavku 2. člena sporazuma, ter iz sporazuma in tega dogovora.
(2) Če je neka oseba po pravnih predpisih iz prvega odstavka 2. člena sporazuma, po sporazumu ali po tem dogovoru dolžna nosilcu ali nekemu drugemu organu ali službi sporočiti določena dejstva, velja ta dolžnost tudi glede ustreznih dejstev, ki so podana na ozemlju druge države pogodbenice ali ki izhajajo iz njenih pravnih predpisov. To velja tudi tedaj, če mora neka oseba dati na razpolago določena dokazila.
4. člen
Potrdilo o pravnih predpisih, ki jih je treba uporabiti
(1) V primerih 7., 10. in 11. člena sporazuma izda pristojni nosilec države pogodbenice, katere pravne predpise je treba uporabiti, glede zaposlitve, ki pride v poštev, na zahtevo potrdilo, da za delojemalca in delodajalca veljajo ti pravni predpisi. V primerih iz 7. in 11. člena sporazuma mora to potrdilo imeti določen rok veljavnosti.
(2) Če je treba uporabiti nemške pravne predpise, izda to potrdilo nosilec zdravstvenega zavarovanja, ki se mu plačujejo prispevki za pokojninsko zavarovanje, sicer pa Zvezna zavarovalnica za uslužbence, Berlin.
(3) Če je treba uporabiti slovenske pravne predpise, izda to potrdilo Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije, Ljubljana.
5. člen
Način izplačila
Denarne dajatve se lahko izplačujejo prejemniku na ozemlju druge države pogodbenice neposredno ali preko organov za zvezo oziroma preko pristojnih nemških nosilcev po četrtem odstavku 37. člena sporazuma.
II. del
Posebne določbe
1. poglavje
Zdravstveno zavarovanje
6. člen
Potrdilo o nezmožnosti za delo
(1) Za prejemanje denarnih dajatev pri bivanju na ozemlju države pogodbenice, v kateri pristojni nosilec nima svojega sedeža, predloži oseba, na katero se to nanaša, v primeru ambulantnega zdravljenja nosilcu v kraju bivanja v treh dneh po nastopu nezmožnosti za delo zdravniško potrdilo o nezmožnosti za delo. Nosilec v kraju bivanja preveri in potrdi osebi nezmožnost za delo v treh dneh in nemudoma sporoči izid pristojnemu nosilcu. Preverjanje poteka na isti način kot preverjanje lastnih zavarovancev.
(2) Prvi odstavek se smiselno uporablja tudi, če nezmožnost za delo traja dlje, kot je bilo predvideno.
7. člen
Potrdilo o upravičenosti do storitev
Za uveljavljanje storitev iz 5., 16. in 17. člena sporazuma mora upravičenec nosilcu v kraju bivanja predložiti potrdilo, ki ga je izdal pristojni nosilec.
2. poglavje
Zavarovanje za primer nesreče pri delu
8. člen
Potrdilo o nezmožnosti za delo
V primeru nesreče pri delu se smiselno uporablja določba 6. člena glede potrdila o nezmožnosti za delo.
9. člen
Potrdilo o upravičenosti do storitev
Za uveljavljanje storitev iz 5., 23. in 24. člena sporazuma se smiselno uporablja 7. člen.
10. člen
Prijava nesreče pri delu
(1) Za prijavo nesreče pri delu (poklicne bolezni) veljajo pravni predpisi države pogodbenice, po katerih obstaja zavarovanje.
(2) Prijava se vloži pri pristojnem nosilcu. Ta o tem nemudoma obvesti nosilca v kraju bivanja. Če nosilec v kraju bivanja prejme prijavo, jo nemudoma pošlje pristojnemu nosilcu.
3. poglavje
Razno
11. člen
Statistike
Organi za zvezo iz drugega odstavka 37. člena sporazuma in pristojni nemški nosilci iz četrtega odstavka 37. člena sporazuma pripravijo letno, vedno s stanjem 31. december, statistike o izplačilih pokojnin, nakazanih na ozemlje druge države pogodbenice. Podatki naj se po možnosti nanašajo na število in skupni znesek posameznih vrst pokojnin in odpravnin. Obe strani izmenjata statistike.
III. del
Končna določba
12. člen
Uveljavitev in trajanje dogovora
(1) Ta dogovor začne veljati na dan, ko obe državi pogodbenici druga drugo obvestita, da so izpolnjeni potrebni notranjepravni pogoji za uveljavitev.
(2) Ta dogovor se uporablja od dneva uveljavitve sporazuma in velja za isto obdobje.
Sestavljeno v Ljubljani dne 24. septembra 1997 v dveh izvirnikih, vsak v slovenskem in nemškem jeziku, pri čemer je vsako besedilo enako obvezujoče.
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Die Republik Slowenien
und
die Bundesrepublik Deutschland -
in dem Wunsch, ihre Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln -
sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe
1. “Hoheitsgebiet “
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf die Republik Slowenien
das Hoheitsgebiet der Republik Slowenien;
2. “Staatsangehöriger“
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf die Republik Slowenien
einen Staatsangehörigen der Republik Slowenien;
3. “Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) jeweils erfaßten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen;
4. “zuständige Behörde“
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
in bezug auf die Republik Slowenien
das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten und das Ministerium für das Gesundheitswesen;
5. “Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 1) erfaßten Rechtsvorschriften obliegt;
6. “zuständiger Träger“
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
7. “Beschäftigung“
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
8. “Versicherungszeiten“
Beitragszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind;
9. “Geldleistung“, “Rente“ oder “Pension“
eine Rente, Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
10. “Leistung“
eine Geld- und Sachleistung.
(2) Andere Begriffe haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats haben.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich auf
1. die deutschen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Erbringung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben,
b) die Unfallversicherung,
c) die Rentenversicherung,
d) die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
e) die Alterssicherung der Landwirte;
2. auf die slowenischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Renten- und Invaliditätsversicherung,
c) den Mutterschutz.
(2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so läßt der Träger dieses Vertragsstaats bei Anwendung des Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit das andere Abkommen oder das überstaatliche Recht Versicherungslastregelungen enthalten, nach denen Versicherungszeiten endgültig in die Last eines der beiden Vertragsstaaten übergegangen oder aus deren Last abgegeben worden sind.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten,
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den unter Buchstabe a bezeichneten Personen ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Die nachstehend genannten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des einen oder des anderen Vertragsstaats aufhalten, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats dessen Staatsangehörigen gleich:
1. als unmittelbar erfaßte Personen
a) Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats,
b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen,
c) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,
2. als mittelbar erfaßte Personen
andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen im Sinne dieses Artikels ableiten.
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats, die sich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaats.
Artikel 5
Gleichstellung der Hoheitsgebiete
Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, das Erbringen von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, gelten nicht für die unmittelbar und mittelbar erfaßten Personen (Artikel 4 Absatz 1), die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten. Dies gilt entsprechend für alle übrigen vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfaßten Personen (Drittstaatsangehörige), soweit es sich nicht um die Zahlung von Renten oder einmaligen Geldleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung, Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung der Landwirte oder nach den slowenischen Rechtsvorschriften über die Renten- und Invaliditätsversicherung handelt.
Artikel 6
Versicherungspflicht von Arbeitnehmern
Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats befindet.
Artikel 7
Versicherungspflicht bei Entsendung
Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber in den anderen Vertragsstaat entsandt, um dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten in bezug auf diese Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats über die Versicherungspflicht so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt.
Artikel 8
Versicherungspflicht von Seeleuten
(1) Für die an Bord eines Seeschiffs, das die Flagge eines der beiden Vertragsstaaten führt, beschäftigten Personen gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats.
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufhält, vorübergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge des anderen Vertragsstaats führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats hat und nicht Eigentümer des Schiffs ist, so gelten in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats, als wäre er in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt.
Artikel 9
Versicherungspflicht gleichgestellter Personen
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Versicherungspflicht gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, auf die sich jedoch die vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (Artikel 2) bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen.
Artikel 10
Versicherungspflicht von Beschäftigten bei Auslandsvertretungen
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats von diesem oder von einem Mitglied oder einem Bediensteten einer Auslandsvertretung dieses Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so, als wäre er dort beschäftigt.
(2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsland aufgehalten, so kann er binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslands wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an.
(3) Beschäftigt die Auslandsvertretung eines der Vertragsstaaten Personen, für die die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats gelten, so hat die Auslandsvertretung die Verpflichtungen eines Arbeitgebers nach diesen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Artikel 11
Ausnahmen von den Bestimmungen über die Versicherungspflicht
Auf Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag der gleichgestellten Personen im Sinne des Artikels 9 können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Versicherungspflicht abweichen unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten unterstellt bleibt oder unterstellt wird. Hierbei sind die Art und die Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen.
Artikel 12
Zusammentreffen von Leistungen
(1) Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über das Nichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungsanspruchs oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen oder sonstigen Einkünften werden auch in bezug auf vergleichbare Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats ergeben. Hätte dies zur Folge, daß beide Leistungen eingeschränkt werden, so sind sie jeweils um die Hälfte des Betrags zu mindern, um den sie nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen der Anspruch besteht, zu mindern wären.
(2) Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über das Nichtbestehen des Leistungsanspruchs oder die Einschränkung der Leistung, solange eine Beschäftigung oder eine bestimmte Beschäftigung ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung besteht, werden auch in bezug auf vergleichbare Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet ergeben.
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Krankenversicherung und Mutterschaft
Artikel 13
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
Für die Versicherungspflicht, das Recht auf freiwillige Versicherung, für den Leistungsanspruch und für die Dauer der Leistung bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats werden die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten vergleichbaren Versicherungszeiten und Leistungszeiten erforderlichenfalls zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 14
Versicherung von Familienangehörigen
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Versicherung der Familienangehörigen steht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einem Vertragsstaat dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat gleich.
Artikel 15
Freiwillige Versicherung
(1) Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats versichert war, den gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so kann sie, soweit dessen Rechtsvorschriften dies vorsehen, der Versicherung dieses Vertragsstaats nach den dort geltenden Rechtsvorschriften freiwillig beitreten, wenn für diese Person zu irgendeiner Zeit die Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaats gegolten haben. Dabei steht dem Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung das Ausscheiden aus einer freiwilligen Versicherung gleich. Die Versicherung wird durchgeführt
in der Bundesrepublik Deutschland
von einer vom Versicherten zu wählenden Krankenkasse, soweit sich aus den deutschen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt,
in der Republik Slowenien
von der für den Wohnort zuständigen Gebietseinheit der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, deren Recht auf Weiterversicherung sich von der Versicherung einer anderen Person ableitet.
Artikel 16
Gleichstellung der Hoheitsgebiete bei Krankheit und Mutterschaft
(1) Die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) gilt für eine Person,
a) die, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, ihren gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegt hat, nur, wenn der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthalts vorher zugestimmt hat;
b) bei der der Versicherungsfall während des vorübergehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats eingetreten ist, nur, wenn sie wegen ihres Zustands sofort Sachleistungen benötigt;
c) bei der der Versicherungsfall nach dem Ausscheiden aus der Versicherung eingetreten ist, nur, wenn sich die Person in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats begeben hat, um dort eine ihr angebotene Beschäftigung anzunehmen.
(2) Die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthalts (Absatz 1 Buchstabe a) kann nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat oder nicht einholen konnte.
(3) Die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) gilt nicht für eine Person, solange für sie Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie sich gewöhnlich oder vorübergehend aufhält, beansprucht werden können.
(4) Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für Leistungen bei Mutterschaft.
Artikel 17
Sachleistungsaushilfe
(1) Bei Anwendung der Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) sind die Sachleistungen
in der Bundesrepublik Deutschland
von einer vom Anspruchsberechtigten zu wählenden Krankenkasse am Aufenthaltsort,
in der Republik Slowenien
von der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietseinheit der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens
zu erbringen.
(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften; für die Dauer der Sachleistungen, den Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen sowie die sich hierauf beziehenden Rechtsvorschriften über das Leistungsstreitverfahren gelten jedoch die für den zuständigen Träger maßgebenden Rechtsvorschriften.
(3) Für die in der Republik Slowenien wohnenden Angehörigen der Versicherten der deutschen Träger der Krankenversicherung und für die in der Republik Slowenien wohnenden Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 bei den deutschen Trägern der Krankenversicherung versichert sind, gelten hinsichtlich des Kreises der zu berücksichtigenden Angehörigen und hinsichtlich der Dauer, für die Sachleistungen zu erbringen sind, die Rechtsvorschriften des slowenischen Trägers. Dies gilt nur für den Fall, daß die Kosten für Sachleistungen nach Pauschbeträgen je Familie zu erstatten sind.
(4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher finanzieller Bedeutung werden außer in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur erbracht, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernstlich zu gefährden. Die Zustimmung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten für Sachleistungen pauschal erstattet werden.
(5) Personen und Stellen, die mit den in Absatz 1 genannten Trägern Verträge über die Erbringung von Sachleistungen für die bei diesen Trägern Versicherten und deren Angehörige abgeschlossen haben, sind verpflichtet, Sachleistungen auch für die vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens (Artikel 3) erfaßten Personen zu erbringen, und zwar unter denselben Bedingungen, als ob diese Personen bei den Trägern des Aufenthaltsorts (Absatz 1) versichert oder Angehörige solcher Versicherter wären und als ob die Verträge sich auch auf diese Personen erstreckten.
Artikel 18
Krankenversicherung der Rentner
(1) Auf eine Person, die aus den Rentenversicherungen beider Vertragsstaaten Rente bezieht oder diese beantragt hat, werden unbeschadet des Absatzes 2 die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner des Vertragsstaats angewendet, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Person sich gewöhnlich aufhält.
(2) Verlegt ein in Absatz 1 genannter Antragsteller oder Rentenempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so werden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner des ersten Vertragsstaats bis zum Ende des Monats nach dem Monat der Verlegung angewendet.
(3) Bezieht eine Person nur aus der Rentenversicherung eines Vertragsstaats eine Rente oder hat sie nur eine Rente beantragt, so gilt die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) in bezug auf die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner entsprechend.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, solange eine Person wegen Ausübung einer Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie sich gewöhnlich aufhält, für den Fall der Krankheit oder der Mutterschaft versichert ist.
Artikel 19
Erstattung der Sachleistungsaushilfekosten
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die für die Sachleistungsaushilfe (Artikel 17) aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in allen Fällen oder in einzelnen Gruppen von Fällen durch Pauschbeträge erstattet werden.
Artikel 20
Berechnung der Geldleistungen
Der zuständige Träger eines Vertragsstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder ein Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder den Durchschnittsbeitrag ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder -einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.
Kapitel 2
Unfallversicherung
Artikel 21
Berücksichtigung von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vor, daß bei der Bemessung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Feststellung des Leistungsanspruchs infolge eines Arbeitsunfalls (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch andere Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats fallenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Arbeitsunfällen stehen solche gleich, die nach anderen Vorschriften als Unfälle oder andere Entschädigungsfälle zu berücksichtigen sind.
(2) Der zur Entschädigung des eingetretenen Versicherungsfalls zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.
Artikel 22
Berücksichtigung gesundheitsgefährdender Beschäftigungen
(1) Für den Leistungsanspruch aufgrund einer Berufskrankheit berücksichtigt der Träger eines Vertragsstaats auch Beschäftigungen, die bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats ausgeübt wurden und ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen (gesundheitsgefährdende Beschäftigung). Besteht dabei nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen und die Geldleistungen mit Ausnahme der Rente nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats erbracht, in dessen Hoheitsgebiet sich die berechtigte Person gewöhnlich aufhält. Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Anspruch auf Rente, so hat der Träger nur den Teil zu erbringen, der dem Verhältnis der Dauer der gesundheitsgefährdenden Beschäftigungen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des eigenen Vertragsstaats zur Dauer der gesundheitsgefährdenden Beschäftigungen bei Anwendung der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten entspricht.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Neufeststellung des Leistungsanspruchs aufgrund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit. Beruht diese auf einer erneuten gesundheitsgefährdenden Beschäftigung, besteht ein Anspruch auf Rente für die Verschlimmerung nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, unter dessen Rechtsvorschriften diese Beschäftigung ausgeübt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Leistungen an Hinterbliebene.
Artikel 23
Gleichstellung der Hoheitsgebiete im Bereich der Unfallversicherung
(1) Die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) gilt in bezug auf die Sachleistungen für eine Person, die während einer Heilbehandlung ihren gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegt hat, nur, wenn der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthalts vorher zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat oder nicht einholen konnte.
Artikel 24
Sachleistungsaushilfe
(1) Hat ein Träger des einen Vertragsstaats einer Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Sachleistungen zu erbringen, so sind sie vom Träger des Aufenthaltsorts zu erbringen:
in der Bundesrepublik Deutschland
von dem Träger der deutschen Unfallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach deutschen Rechtsvorschriften zu entscheiden wäre, oder von dem von der deutschen Verbindungsstelle bezeichneten Träger der Unfallversicherung,
in der Republik Slowenien
von der zuständigen Gebietseinheit der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.
(2) Für Art und Weise und Umfang der Leistungserbringung gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften.
(3) Artikel 17 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend bei der Erbringung von Sachleistungen bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).
Artikel 25
Erstattung der Sachleistungsaushilfekosten
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die für die Sachleistungsaushilfe (Artikel 24) im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in allen Fällen oder in einzelnen Gruppen von Fällen durch Pauschbeträge erstattet werden.
Kapitel 3
Rentenversicherung
Artikel 26
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung
(1) Für den Leistungsanspruch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Dies gilt für Leistungen, deren Erbringung im Ermessen des Trägers liegt, entsprechend.
(2) Setzt der Anspruch auf Leistungen bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden dafür nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats berücksichtigt.
(3) Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind.
(4) Die Berechnung der Rente richtet sich nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 27
Besonderheiten für den deutschen Träger
(1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben.
(2) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, daß bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Vorschriften ferner vor, daß sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften der Republik Slowenien gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Republik Slowenien.
(3) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Artikel 26 Absatz 1) zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt.
(4) Ist die Befreiung von der Versicherungspflicht davon abhängig, daß eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so werden die nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Beitragszeiten für die Entscheidung über die Versicherungsfreiheit berücksichtigt.
Artikel 28
Besonderheiten für den slowenischen Träger
(1) Hat eine Person nur unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1 Anspruch auf Rente nach den slowenischen Rechtsvorschriften, wird diese auf folgende Art und Weise berechnet:
a) Der slowenische Träger errechnet zunächst den theoretischen Betrag der Leistung, den er zu zahlen hätte, wenn er die gesamte nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechenbare Versicherungszeit für die Berechnung der Rente zu berücksichtigen hätte.
b) Auf der Grundlage dieses Betrages hat er den Betrag zu bestimmen, den er im Verhältnis der Dauer der Versicherungszeit, die er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat, zur gesamten Versicherungszeit zu zahlen hat.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a wird bei der Festsetzung der Rentenbemessungsgrundlage allein die slowenische Versicherungszeit berücksichtigt.
(3) Übersteigt bei der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b die gesamte Versicherungszeit, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigt wird, die Höchstdauer der Versicherungszeit, die nach den slowenischen Rechtsvorschriften zur Bemessung der Höhe der Leistung bestimmt ist, wird der Teilbetrag der zu zahlenden Rente im Verhältnis der Versicherungszeit, die nach den slowenischen Rechtsvorschriften berücksichtigt wird, zur Höchstdauer der Versicherungszeit berechnet.
Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen
Kapitel 1
Amtshilfe und Rechtshilfe
Artikel 29
Amts- und Rechtshilfe und ärztliche Untersuchungen
(1) Die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1) und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Für die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe der Gerichte der Vertragsstaaten gilt Satz 1 entsprechend. Die Hilfe ist kostenlos. Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten werden jedoch von der ersuchenden Stelle erstattet.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.
Artikel 30
Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Urkunden der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaats über Beiträge und sonstige Forderungen der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vertragsstaats widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Staat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Vergleichsverfahren im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats.
Artikel 31
Schadensersatzansprüche gegen Dritte
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der andere Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an.
(2) Hat der Träger eines Vertragsstaats nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten einen ursprünglichen Ersatzanspruch, so erkennt der andere Vertragsstaat dies an.
(3) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaats als auch einem Träger des anderen Vertragsstaats zu, so macht der Träger des einen Vertragsstaats auf Antrag des Trägers des anderen Vertragsstaats auch dessen Ersatzanspruch geltend. Der Dritte kann die Ansprüche der beiden Träger mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
(4) Soweit der Schadensersatzanspruch einer Person den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfaßt, geht auch dieser Ersatzanspruch auf den Leistungsträger des ersten Vertragsstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
Artikel 32
Gebühren und Legalisation
(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats (Artikel 2 Absatz 1) vorzulegen sind.
(2) Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats (Artikel 2 Absatz 1) vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaats keiner Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.
Artikel 33
Zustellung und Verkehrssprachen
(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten können bei Durchführung dieses Abkommens und der von seinem sachlichen Geltungsbereich erfaßten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1) unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben unberührt. Urteile, Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden. Satz 3 gilt auch für Urteile, Bescheide und andere zustellungsbedürftige Schriftstücke, die bei der Durchführung des deutschen Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges und derjenigen Gesetze, die dieses für entsprechend anwendbar erklären, erlassen werden.
(2) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten dürfen Eingaben und Urkunden nicht zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefaßt sind.
Artikel 34
Gleichstellung von Anträgen
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.
(2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle des einen Vertragsstaats, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaats weiterzuleiten.
(3) Ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufgeschoben wird.
Artikel 35
Vertretungsbefugnis der Auslandsvertretungen
Die Auslandsvertretungen des einen Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats sind berechtigt, auf Antrag der Berechtigten die zur Sicherung und Erhaltung der Rechte der Staatsangehörigen des ersten Staats notwendigen Handlungen ohne Nachweis einer Vollmacht vorzunehmen. Sie können insbesondere bei den Trägern, Verbänden von Trägern, Behörden und Gerichten des anderen Vertragsstaats im Interesse der Staatsangehörigen Anträge stellen, Erklärungen abgeben oder Rechtsbehelfe einbringen.
Artikel 36
Datenschutz
(1) Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
a) Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Der Empfängerstaat darf sie für diese Zwecke verarbeiten und nutzen. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen oder die Verarbeitung und Nutzung im Empfängerstaat für andere Zwecke ist im Rahmen des Rechts des Empfängerstaats zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherung einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Im übrigen darf die Weiterübermittlung an andere Stellen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
b) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen in Einzelfällen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nach dem Recht des übermittelnden Staates nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung vorzunehmen.
d) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, von dessen Stelle die Auskunft begehrt wird.
e) Hat eine Stelle des einen Vertragsstaats personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens übermittelt, kann die empfangende Stelle des anderen Vertragsstaats sich im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des nationalen Rechts gegenüber dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, daß die übermittelten Daten unrichtig gewesen sind. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.
f) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherung beeinträchtigt werden.
g) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten festzuhalten.
h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten, die übermittelt werden, wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.
Kapitel 2
Durchführung und Auslegung des Abkommens
Artikel 37
Durchführung des Abkommens und Verbindungsstellen
(1) Die Regierungen oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften (Artikel 2 Absatz 1).
(2) Zur Durchführung des Abkommens werden hiermit folgende Verbindungsstellen eingerichtet:
a) in der Bundesrepublik Deutschland
für die Krankenversicherung
die Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland, Bonn,
für die Unfallversicherung
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Sankt Augustin,
für die Rentenversicherung der Arbeiter
die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Landshut,
für die Rentenversicherung der Angestellten
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
für die knappschaftliche Rentenversicherung
die Bundesknappschaft, Bochum,
für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken;
b) in der Republik Slowenien
für die Krankenversicherung
die Krankenversicherungsanstalt Sloweniens, Laibach,
für die Renten- und Invaliditätsversicherung
die Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens, Laibach,
für die Leistungen für den Verdienstausfall im Falle der Mutterschaft
das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten, Laibach.
(3) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbindungsstelle für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn
a) Versicherungszeiten nach den deutschen und slowenischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind oder
b) sonstige im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien zurückgelegte Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten anzurechnen sind oder
c) der Berechtigte sich im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien gewöhnlich aufhält oder
d) der Berechtigte sich als slowenischer Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb der Vertragsstaaten aufhält.
Dies gilt für Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden.
(4) Die Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse nach den deutschen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(5) Die Verbindungsstellen und die in Absatz 4 genannten deutschen Träger werden ermächtigt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Durchführung des Abkommens notwendigen und zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren, einschließlich des Verfahrens über die Erstattung und die Zahlung von Geldleistungen. Die Bestimmung des Absatzes 1 bleibt unberührt.
Artikel 38
Währung und Umrechnungskurse
Geldleistungen können von einem Träger eines Vertragsstaats an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist. Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaats Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaats zu leisten. Hat ein Träger in den Fällen der Artikel 30 und 31 an einen Träger des anderen Vertragsstaats Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des ersten Vertragsstaats vorzunehmen.
Artikel 39
Erstattungen
(1) Hat der Träger eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag bei der Zahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zugunsten des Trägers einbehalten werden.
(2) Hat ein Träger der Kranken- oder Unfallversicherung eines Vertragsstaats einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den dieser nach Anwendung der Bestimmungen über das Zusammentreffen von Leistungen (Artikel 12) Anspruch hat, so ist der zuviel gezahlte Betrag als Vorschuß des die Rente schuldenden Trägers des anderen Vertragsstaats anzusehen und zugunsten des Trägers des ersten Vertragsstaats einzubehalten. Soweit Rentennachzahlungen über eine Verbindungsstelle der Rentenversicherung im Wohnstaat des Berechtigten zu leisten sind, behält die mit der Auszahlung beauftragte Verbindungsstelle den zuviel gezahlten Betrag zugunsten des Trägers der Kranken- oder Unfallversicherung in den für diesen geltenden Bedingungen und Grenzen ein.
(3) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaats Leistungen erbracht worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats. Die Pflicht zur Einbehaltung besteht nicht, soweit der Leistungsträger selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des Fürsorgeträgers Kenntnis erlangt hat.
Artikel 40
Streitbeilegung
(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaats einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Staatsangehöriger eines Vertragsstaats oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaats oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 41
Leistungsansprüche
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt.
(3) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.
(4) Wird ein Antrag auf Feststellung einer Rente, auf die nur unter Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch besteht, innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Inkrafttreten gestellt, so beginnt die Rente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
(5) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, werden unter dessen Berücksichtigung auf Antrag neu festgestellt, wenn sich allein aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens eine Änderung ergibt.
(6) Ergäbe die Neufeststellung nach Absatz 5 keine oder eine niedrigere Rente, als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der Höhe des bisherigen Zahlbetrags weiter zu erbringen.
Artikel 42
Fortgeltung von Versicherungslasten
(1) Der Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung findet im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien weiter Anwendung.
(2) Die in Artikel 2 Buchstabe b des genannten Vertrags bezeichneten Verpflichtungen übernimmt der Träger der slowenischen Sozialversicherung gegenüber den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Vertrags bezeichneten ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen nur,
a) sofern er unter Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Vertrages bereits eine Rente zahlt; dies auch in bezug auf eine Nachfolgerente oder
b) für Personen mit slowenischer Staatsangehörigkeit oder
c) für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besitzen, mit Ausnahme einer Staatsangehörigkeit eines neuen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien entstandenen Staates, wenn sie am 1. Januar 1956 die slowenische Republikstaatsangehörigkeit hatten.
Artikel 43
Außerkrafttreten von Übereinkünften
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien außer Kraft:
– das Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit,
– das Änderungsabkommen hierzu vom 30. September 1974,
– die Vereinbarung vom 9. November 1969 zur Durchführung des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit.
Artikel 44
Schlußprotokoll
Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 45
Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Artikel 46
Abkommensdauer
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.
(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die erworbenen Leistungsansprüche weiter. Einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluß eines Anspruchs oder über das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthalts im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Laibach am 24. September 1997 in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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SCHLUßPROTOKOLL
zum Abkommen vom 24. September 1997 zwischen der Republik Slowenien und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Slowenien und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgendes besteht:
1. Zu Artikel 2 des Abkommens:
a) Für die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und für die Alterssicherung der Landwirte gelten die besonderen Bestimmungen über die Rentenversicherung (Abschnitt II Kapitel 3) nicht.
b) Auf eine nach den deutschen Vorschriften unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person finden für deren Kinder mit Wohnsitz in der Republik Slowenien die deutschen Vorschriften über den Familienleistungsausgleich Anwendung.
c) Ungeachtet der Bestimmung des Artikels 2 Absatz 2 wird der slowenische Träger für slowenische Staatsangehörige und Personen, die einen Anspruch von einem slowenischen Staatsangehörigen ableiten, falls erforderlich auch die Bestimmungen anderer Abkommen berücksichtigen.
2. Zu Artikel 4 des Abkommens:
a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Übereinkünften der beiden Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberührt.
b) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der Sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt.
c) Slowenische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Monate Beiträge wirksam entrichtet haben; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für Flüchtlinge und Staatenlose (Artikel 4 Buchstaben b und c des Abkommens), die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien aufhalten. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnene freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung durch einen slowenischen Staatsangehörigen oder einen Flüchtling (Artikel 4 des Abkommens) mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland bleibt unberührt.
3. Zu Artikel 5 des Abkommens:
a) Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien gilt die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) in bezug auf eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Dies gilt nicht für Leistungsansprüche, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestanden haben.
b) Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie über Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt sind, bleiben unberührt.
c) Die Rechtsvorschriften über Leistungen zur Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung bleiben unberührt.
d) Die deutschen Rechtsvorschriften, die das Ruhen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung für Personen vorsehen, die sich einem gegen sie betriebenen Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen, werden nicht berührt.
e) Die slowenischen Rechtsvorschriften über die Ausgleichszulage und über den Hilflosenzuschuß zur Rente bleiben unberührt.
4. Zu den Artikeln 6 bis 11 des Abkommens:
Arbeitgeber von entsandten Arbeitnehmern sind verpflichtet, auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mit den dafür zuständigen Trägern und Organisationen des Staates, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, zusammenzuarbeiten. Weitergehende innerstaatliche Vorschriften bleiben unberührt.
5. Zu den Artikeln 6 bis 11 und 18 Absatz 2 des Abkommens:
Untersteht eine Person nach den Bestimmungen des Abkommens über die Versicherungspflicht
– den deutschen Rechtsvorschriften, so finden auf sie und ihren Arbeitgeber auch die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung und der Pflegeversicherung Anwendung,
– den slowenischen Rechtsvorschriften, so finden auf sie und ihren Arbeitgeber auch die slowenischen Vorschriften über Arbeitslosenversicherung Anwendung.
6. Zu Artikel 7 des Abkommens:
Die festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag. Dauert die vorgesehene Entsendung länger als 24 Monate nach Inkrafttreten des Abkommens, so gilt für den verbleibenden Zeitraum die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, aus dem der Arbeitnehmer entsandt wurde, nach Artikel 11 des Abkommens als vereinbart.
7. Zu Artikel 9 des Abkommens:
Die deutschen Rechtsvorschriften der Unfallversicherung zum Versicherungsschutz bei Hilfeleistungen und anderen beschäftigungsunabhängigen Handlungen im Ausland bleiben unberührt.
8. Zu Artikel 11 des Abkommens:
Unterliegt bei Anwendung des Artikels 11 des Abkommens die betroffene Person den deutschen Rechtsvorschriften, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem sie zuletzt vorher beschäftigt oder tätig war, wobei eine durch die vorherige Anwendung des Artikels 7 des Abkommens zustandegekommene andere Regelung weiter gilt. War sie vorher nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder tätig, so gilt sie an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem die deutsche zuständige Behörde ihren Sitz hat.
9. Zu Artikel 16 des Abkommens:
a) Die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a ist davon abhängig, daß der Träger des Aufenthaltsorts vor der Leistungserbringung einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Leistungsaufwendungen erhält.
b) Die Bestimmungen über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5 und 16) finden in bezug auf ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen der Krankenversicherung nur Anwendung, sofern die für den zuständigen Träger maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
10. Zu Artikel 17 des Abkommens:
Zu den Sachleistungen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des Absatzes 4 gehören nicht Krankenhausbehandlung, Arzneimittel und andere Sachleistungen, die nicht durch ihre Art, sondern wegen der Dauer ihrer Notwendigkeit einen erheblichen finanziellen Umfang erreichen.
11. Zu Artikel 18 des Abkommens:
Sind nach Absatz 3 die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner anzuwenden, so ist der Träger der Krankenversicherung zuständig, dem der Versicherte in entsprechender Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über die Wahlrechte und Zuständigkeiten angehört. Wäre danach eine Allgemeine Ortskrankenkasse zuständig, so gehört die Person der AOK Rheinland, Regionaldirektion Bonn, an.
12. Zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens:
Die Anwendung des Absatzes 1 ist davon abhängig, daß der Träger des Aufenthaltsorts vor der Leistungserbringung einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Leistungsaufwendungen erhält.
13. Zu Artikel 41 des Abkommens:
a) In Fällen, in denen nach Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens vom 12. Oktober 1968 über Soziale Sicherheit eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten bei der Berechnung der Rente nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats berücksichtigt wurde, verbleibt es dabei. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Rente ohne Unterbrechung in eine andere Rente übergeht.
b) In Fällen, in denen nach Artikel 26 Absatz 2 Satz 4 des Abkommens vom 12. Oktober 1968 über Soziale Sicherheit ein Kinderzuschuß oder ein Erhöhungsbetrag zur Hälfte erbracht wird und in Fällen, in denen nach Artikel 27 Nummer 3 des genannten Abkommens die Zurechnungszeit zur Hälfte angerechnet wird, verbleibt es dabei.
14. Zu Artikel 43 des Abkommens:
Eine Person, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nach dessen Vorschriften Arbeitslosengeld erhält, hat für ihre Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat Anspruch auf Kindergeld nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats nach Maßgabe des Abkommens vom 12. Oktober 1968 über Soziale Sicherheit in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974, wenn am Tage vor dessen Außerkrafttreten für die Person Anspruch auf Arbeitslosengeld und Anspruch auf Kindergeld für das Kind besteht.
15. a) Das Abkommen und der Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung, soweit er Regelungen für die im folgenden Buchstaben b bezeichneten Tatbestände enthält, gelten nicht als Abkommen im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten; sie lassen diese Rechtsvorschriften unberührt.
b) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags vom 10. März 1956 bezeichneten Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) und Versicherungszeiten gelten nach Maßgabe des Artikels 42 des Abkommens als in der slowenischen Sozialversicherung erfüllte Tatbestände im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten. Für die Berechnung der Leistungen werden sie so bewertet, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden.
c) Hat eine in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags genannte Person oder der Hinterbliebene dieser Person nach dem 1. Januar 1956, aber vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 12. Oktober 1968 über Soziale Sicherheit den ständigen Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aufgegeben, so gelten für sie und hinsichtlich ihrer im Vertrag bezeichneten Ansprüche und Anwartschaften die Buchstaben a und b dieser Nummer mit Wirkung vom Tag der Wohnsitzaufgabe an, wenn die Person oder ihr Hinterbliebener am Tag der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger ist.
d) Eine Anwartschaft im Sinne des Artikels 1 des Vertrags vom 10. März 1956 ist nur in bezug auf den Versicherten gegeben.
Geschehen zu Laibach am 24. September 1997 in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG
des Abkommens vom 24. September 1997 zwischen der Republik Slowenien und der Bundesrepublik Deutschland
über Soziale Sicherheit
Die Regierung der Republik Slowenien
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland -
auf der Grundlage des Artikels 37 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1997 zwischen der Republik Slowenien und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet -
haben folgendes vereinbart:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In den Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die im Abkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
Artikel 2
Aufklärungspflichten
Den nach Artikel 37 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen und den zuständigen deutschen Trägern nach Artikel 37 Absatz 4 des Abkommens obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über die Rechte und Pflichten nach dem Abkommen.
Artikel 3
Mitteilungspflichten
(1) Die in Artikel 37 Absätze 2 und 4 und in Artikel 29 des Abkommens genannten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der Rechte und Pflichten erforderlich sind, die sich aus den in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften sowie dem Abkommen und dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen oder nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen, so gilt diese Pflicht auch in bezug auf entsprechende Tatsachen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaats oder nach dessen Rechtsvorschriften gegeben sind. Dies gilt auch, soweit eine Person bestimmte Beweismittel zur Verfügung zu stellen hat.
Artikel 4
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
(1) In den Fällen der Artikel 7, 10 und 11 des Abkommens erteilt der zuständige Träger des Vertragsstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, in bezug auf die in Betracht kommende Beschäftigung auf Antrag eine Bescheinigung darüber, daß der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber diesen Rechtsvorschriften unterstehen. Diese Bescheinigung muß in den Fällen der Artikel 7 und 11 des Abkommens mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer versehen sein.
(2) Sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, so stellt der Träger der Krankenversicherung, an den die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, andernfalls die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, diese Bescheinigung aus.
(3) Sind die slowenischen Rechtsvorschriften anzuwenden, so stellt die Krankenversicherungsanstalt Sloweniens, Laibach, diese Bescheinigung aus.
Artikel 5
Zahlverfahren
Geldleistungen an Empfänger im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats können unmittelbar oder unter Einschaltung von Verbindungsstellen oder der zuständigen deutschen Träger nach Artikel 37 Absatz 4 des Abkommens ausgezahlt werden.
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Krankenversicherung
Artikel 6
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
(1) Für den Bezug von Geldleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem der zuständige Träger nicht seinen Sitz hat, legt die betreffende Person im Falle einer ambulanten Behandlung innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dem Träger des Aufenthaltsorts eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vor. Der Träger des Aufenthaltsorts überprüft und bestätigt die Arbeitsunfähigkeit der Person innerhalb von drei Tagen und teilt das Ergebnis unverzüglich dem zuständigen Träger mit. Die Überprüfung erfolgt in der gleichen Weise wie bei der Überprüfung der eigenen Versicherten.
(2) Geht die Arbeitsunfähigkeit über die voraussichtliche Dauer hinaus, so wird Absatz 1 entsprechend angewandt.
Artikel 7
Anspruchsbescheinigung für Sachleistungen
Zur Inanspruchnahme von Sachleistungen nach den Artikeln 5, 16 und 17 des Abkommens hat der Berechtigte dem Träger des Aufenthaltsorts eine vom zuständigen Träger ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
Kapitel 2
Unfallversicherung
Artikel 8
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Im Falle eines Arbeitsunfalls wird die Bestimmung des Artikels 6 über den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit entsprechend angewandt.
Artikel 9
Anspruchsbescheinigung für Sachleistungen
Zur Inanspruchnahme von Sachleistungen nach den Artikeln 5, 23 und 24 des Abkommens wird Artikel 7 entsprechend angewandt.
Artikel 10
Arbeitsunfallanzeige
(1) Für die Anzeige des Arbeitsunfalls (Berufskrankheit) gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen die Versicherung besteht.
(2) Die Anzeige wird dem zuständigen Träger erstattet. Er unterrichtet davon unverzüglich den Träger des Aufenthaltsorts. Geht dem Träger des Aufenthaltorts die Anzeige zu, so übersendet er sie unverzüglich dem zuständigen Träger.
Kapitel 3
Verschiedenes
Artikel 11
Statistiken
Die nach Artikel 37 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen und die zuständigen deutschen Träger nach Artikel 37 Absatz 4 des Abkommens erstellen jährlich, jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, Statistiken über die in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorgenommenen Rentenzahlungen. Die Angaben sollen sich nach Möglichkeit auf Zahl und Gesamtbetrag der nach Rentenarten gegliederten Renten und Abfindungen erstrecken. Die Statistiken werden ausgetauscht.
Abschnitt III
Schlußbestimmung
Artikel 12
Inkrafttreten und Vereinbarungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Sie ist vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an anzuwenden und gilt für dieselbe Dauer.
Geschehen zu Laibach am 24. September 1997 in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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