Republike Slovenije
Borut Šuklje l. r.
Za Zvezno notranje ministrstvo
Zvezne republike Nemčije
Otto Schilly l. r.
Das das Ministerium für Inneres der Republik Slowenien und das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland gewährt dem Ministerium für Inneres der Republik Slowenien für den Zeitraum 1999 bis 2002 Unterstützung auf dem Gebiet der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
Artikel 2
(1) Die Unterstützung erfolgt in Form von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie im Wege des Erfahrungsaustausches und durch die Lieferung von Ausstattungsgegenständen.
(2) Art und Umfang der Ausstattungshilfe sowie weitere Einzelheiten zu den jeweiligen Maßnahmen sind nach fachlicher Prüfung und Bewertung im gegenseitigen Einvernehmen in einem Gesprächsprotokoll vereinbart.
(3) Sollte die Durchführung einzelner Maßnahmen aus tatsächlichen Gründen oder wegen Überschreitung des Gesamtumfanges nicht möglich sein, besteht kein Anspruch auf Nachlieferung oder Anrechung des für eine nicht realisierte Leistung vorgesehen Betrages.
Artikel 3
(1) Auf die Ausstattungshilfe werden die Kosten für die Beschaffung der Ausstattungsgegenstände, einschließlich der Kosten für Konservierung und Verpackung, die Kosten für den Transport, einschließlich Transportversicherung, sowie die Kosten, die bei der Vorbereitung oder Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, angerechnet.
(2) Waffen und Munition sowie Maschinen zu ihrer Herstellung sind von der Lieferung ausgeschlossen.
(3) Die Beschaffung der Ausstattungsgegenstände erfolgt im Namen und im Auftrag des Ministeriums für Inneres der Republik Slowenien durch das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland oder durch eine von ihm beauftragte Dienststelle.
Artikel 4
(1) Die auf Grund dieser Vereinbarung gelieferten Ausstattungsgegenstände dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der Achtung der Menschenrechte stehen. Sie dürfen im übrigen nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben eingesetzt werden.
(2) Im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien verpflichtet sich das Ministerium für Inneres der Republik Slowenien keiner Person, die nicht im Dienste der slowenischen Regierung steht oder von ihr beauftragt ist, und keinem dritten Staat ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland Rechte an den aufgrund dieser Vereinbarung beschafften Ausstattungsgegenständen zu übertragen oder technische Informationen über die Ausstattungsgegenstände zukommen zu lassen.
(3) Das Ministerium für Inneres der Republik Slowenien verpflichtet sich insbesondere, die im Rahmen der polizeilichen Ausstattungshilfe gelieferten Gegenstände und Materialien nicht weiterzuveräußern. Sollte im Einzelfall eine Veräußerung unumgänglich werden, darf sie nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland und nur mit der Maßgabe erfolgen, daß der Verwertungserlös wieder für Polizeiausstattung im Sinne dieser Vereinbarung verwandt wird.
Artikel 5
(1) Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland oder die von ihm beauftragte Dienststelle übernimmt keine Gewährleistung für die gelieferten Ausstattungsgegenstände. Es wird jedoch das Ministerium für Inneres der Republik Slowenien bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Firmen unterstützen, bei denen die Ausstattungsgegenstände beschafft worden sind.
(2) Sofern eine Güteprüfung der aufgrund dieser Vereinbarung zu liefernden Ausstattungsgegenstände üblich ist, erfolgt sie durch das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland oder die von ihm mit der Beschaffung beauftragten Dienststelle.
Artikel 6
Der Transport der Ausstattungsgegenstände erfolgt auf dem Land-, See- oder Luftweg bis Ljubljana. Die Zuleitung an den Empfänger erfolgt im allgemeinen über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ljubljana, die auch die Konnosse- mente / Frachtbriefe und sonstigen Dokumente erhält. Der Empfang des Materials wird unmittelbar nach Entladung von einem Beauftragten des Ministeriums für Inneres der Republik Slowenien durch Unterzeichnung einer Ausfertigung der Konnossemente / Frachtbriefe und sonstigen Dokumente bestätigt.
Artikel 7
Das Ministerium für Inneres der Republik Slowenien stellt die im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Ausstattungsgegenstände von sämtlichen Genehmigungen, Ein- und Ausfuhrabgaben, Zöllen, Mehrwertsteuer, sonstigen öffentlichen Abgaben, Hafenabgaben und Lagergebühren frei. Es garantiert eine unverzügliche Abfertigung und Auslieferung.
Artikel 8
Die Einzelheiten dieser Vereinbarung und alle hierzu getroffenen zusätzlichen Abmachungen werden von den Vertragsparteien, insbesondere auch gegenüber dritten Staaten, vertraulich behandelt. Es bestehen jedoch keine Bedenken, allgemeine Angaben über Art und Umfang der Ausstattungshilfe gegenüber internationalen Organisationen, die um Koordinierung der internationalen Polizeihilfe bemüht sind, zu machen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien sind sich einig, daß gegenseitiges Vertrauen, gegenseitige Unterstützung und die Achtung der Menschenrechte Grundlagen dieser Vereinbarung sind.
Artikel 10
(1) Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an vorläufig angewendet.
(2) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die slowenische Seite der deutschen Seite notifiziert hat, daß die nach slowenischem Recht erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung wird der Tag des Eingangs der Notifikation angesehen.
Geschehen zu Ljubljana am 16. November 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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