Janez Podobnik, dr. med. l. r.
Die Regierung der Republik Slowenien und die Österreichische Bundesregierung sind in der Absicht, das Abkommen über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 18. Juli 1984 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992, sowie der Abkommen vom 9. Juni 1995 und vom 9. Juni 1997 den geänderten Bedürfnissen anzupassen, wie folgt übereingekommen:
Artikel I
1. Dem Artikel 1 Abs. 1 wird folgende Wortfolge angefügt: “und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten besuchen”
2. In Artikel 2 erhält Z 1. die Bezeichnung Z 1a. und wird dieser Z 1a. folgende Z 1. vorangestellt:
“1. Tromeja – Dreiländereck
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Tromeja – Dreiländereck, Kote 1508, zwischen den Grenzsteinen XXVII/292 und XXVII/293 auf dem Waldweg zur Kreuzung nach Lomiče und von dort entweder entlang der Staatsgrenze zwischen der Republik Slowenien und der Republik Italien nach Rateče oder über Lomiče bis zum Grenzübergang Korensko sedlo – Wurzenpaß.
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Dreiländereck – Tromeja, Kote 1508, zwischen den Grenzsteinen XXVII/292 und XXVII/293 nach Seltschach und von dort weiter nach Arnoldstein.”
3. In Artikel 2 Z 7. wird die Wortfolge “und von dort nach Globasnica (Globasnitz)” durch die Wortfolge “, von dort entweder nach Globasnica (Globasnitz) oder über Koprivna (Koprein Petzen) nach Železna Kapla (Eisenkappel), von dort zum Grenzübergang Pavlicevo sedlo – Paulitschsattel” ersetzt.
4. In Artikel 3 Abs. 1 lit. a wird vor der Wortfolge “Kepa – Mittagskogel” die Worfolge “Tromeja – Dreiländereck” engefügt.
5. In Artikel 4 Abs. 1 wird nach dem Wort “Wege” die Wortfolge “zu Fuß und – im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – mit Fahrrädern” eingefügt.
Artikel II
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Ljubljana, am 15. 4. 1999, in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Regierung der
Republik Slowenien:
Andrej Grasselli e. h.
Für die Österreichische
Bundesregierung:
dr. Christian Berlakovits e. h.