Zakon o ratifikaciji sporazuma med Vlado Republike Slovenije in Zveznim svetom Švicarske konfederacije o ukinitvi vizumov

OBJAVLJENO V: Uradni list RS (mednarodne) 13-69/1992, stran 160 DATUM OBJAVE: 3.10.1992

VELJAVNOST: od 4.10.1992 / UPORABA: od 4.10.1992

RS (mednarodne) 13-69/1992

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69. Zakon o ratifikaciji sporazuma med Vlado Republike Slovenije in Zveznim svetom Švicarske konfederacije o ukinitvi vizumov
Na podlagi prvega odstavka 107. člena ustave Republike Slovenije izdaja Predsedstvo Republike Slovenije
UKAZ
o razglasitvi zakona o ratifikaciji sporazuma med Vlado Republike Slovenije in Zveznim svetom Švicarske konfederacije o ukinitvi vizumov
Razglaša se zakon o ratifikaciji sporazuma med Vlado Republike Slovenije in Zveznim svetom Švicarske konfederacije o ukinitvi vizumov, ki ga je sprejela Skupščina Republike Slovenije na seji družbenopolitičnega zbora dne 16. septembra 1992, na sejah zbora občin in zbora združenega dela dne 10. septembra 1992.
Št. 0100-98/92
Ljubljana, dne 16. septembra 1992.
Predsednik Milan Kučan l. r.
ZAKON
o ratifikaciji sporazuma med Vlado Republike Slovenije in Zveznim svetom Švicarske konfederacije o ukinitvi vizumov

1. člen

Ratificira se sporazum med Vlado Republike Slovenije in Zveznim svetom Švicarske konfederacije o ukinitvi vizumov, sklenjen z izmenjavo not z dne 3. in 5. avgusta 1992.

2. člen

Sporazum se v izvirniku v nemškem jeziku ter v slovenskem prevodu glasi:

s.B.44.30

Das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, dem Aussenministerium der Republik Slowenien mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat bereit ist, mit der Regierung der Republik Slowenien eine Vereinbarung über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht abzuschliessen.

In der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und in dem Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken, wird folgendes vereinbart:

Artikel 1

Staatsangehörige der Republik Slowenien, die einen gültigen slowenischen Pass besitzen und nicht beabsichtig gen, sich länger als drei Monate in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen.

Artikel 2

Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Republik Slowenien aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik Slowenien einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen.

Artikel 3

Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staats ein Einreisevisum einzuholen.

Artikel 4

Angehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staats oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaats. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen Pass besitzen.

Artikel 5

Angehörige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, können ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.

Artikel 6

Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens dreissig Tage im voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.

Artikel 7

Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen des einen Staats nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des anderen Staats die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staats, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.

Artikel 9

1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Staatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet des anderen Staats die Voraussetzung für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, jederzeit formlos zu übernehmen.

2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Angehörige von Drittstaaten, die im Hoheitsgebiet des anderen Staats die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, formlos zu übernehmen, sofern diese im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet des einen Staats eine gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel des anderen Staats besessen haben. Eine Rückübernahmepflicht besteht nicht, wenn eine Weiterreise des Ausländers in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist, insbesondere, wenn dieser sich inzwischen in einem Drittstaat aufgehalten hat. Eine Rückübernahmepflicht besteht auch dann nicht, wenn der Ausländer bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des um Rücknahme ersuchenden Staats im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieses Staats war oder diesem nach seiner Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch diesen Staat ausgestellt wurde.

3) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, eine Person gemäss Absätzen 1 und 2 unter den gleichen Voraussetzungen zurückzunehmen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass diese im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet des einen Staats nicht im Pesitz der Staatsangehörigkeit oder eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels des anderen Staats war.

Artikel 10

1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmeersuchen innerhalb von acht Tagen.

2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rücknahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.

Artikel 11

Beide Vertragsparteien teilen sich die für die Durchführung der Rückübernahmeersuchen zuständigen Behörden innerhalb von dreissig Tagen seit der Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Wege mit.

Artikel 12

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einre sevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaater.

Artikel 13

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen Artikel 9 Absatz 1, vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

Artikel 14

Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Artikel 15

Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Sofern diese Bestimmungen das Einverständnis der Regierung der Republik Slowenien finden, schlägt das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten vor, dass diese Note und die Antwort des Aussenministeriums der Republik Slowenien eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten bilden, die 30 Tage nach dem Datum ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.

Das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten benütat auch diesen Anlass, um das Aussenministerium der Republik Slowenien seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, 3. August 1992

An das Aussenministerium

der Republik Slowenien

Ljubljana

Nr. 921-92-4124/92

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien entbietet dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Konföderation seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der dortigen Note Nr.s.B.44.30 vom 3. August 1992 und der Vereinbarung über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht zwischen der Republik Slowenien und der Schweizerischen Konföderation zu bestätigen und zwar wie folgt:

»Das Eidgenössische Department für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, dem Aussenministerium der Republik Slowenien mitzuteilen, dass der Schweizerische Eundesrat bereit ist, mit der Regierung der Republik Slowenien eine Vereinbarung über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht abzuschliessen.

In der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und in dem Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken, wird folgendes vereinbart:

Artikel 1

Staatsangehörige der Republik Slowenien, die einen gültigen slowenischen Pass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen.

Artikel 2

Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Republik Slowenien aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik Slowenien einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen.

Artikel 3

Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staats ein Einreisevisum einzuholen.

Artikel 4

Angehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staats oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaats. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen Pass besitzen.

Artikel 5

Angehörige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, können ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.

Artikel 6

Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens dreissig Tage im voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.

Artikel 7

Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen des einen Staats nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des anderen Staats die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staats, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.

Artikel 9

1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Staatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet des anderen Staats die Voraussetzung für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, jederzeit formlos zu übernehmen.

2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Angehörige von Drittstaaten, die im Hoheitsgebiet des anderen Staats die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, formlös zu übernehmen, sofern diese im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet des einen Staats eine gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel des anderen Staats besessen haben. Eine Rückübernahmepflicht besteht nicht, wenn eine Weiterreise des Ausländers in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist, insbesondere, wenn dieser sich inzwischen in einem Drittstaat aufgehalten hat. Eine Rückübernahmepflicht besteht auch dann nicht, wenn der Ausländer bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des um Rücknahme ersuchenden Staats im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieses Staats war oder diesem nach seiner Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch diesen Staat ausgestellt wurde.

3) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, eine Person gemäss Absätzen 1 und 2 unter den gleichen Voraussetzungen zurückzunehmen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass diese im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet des einen Staats nicht im Pesitz der Staatsangehörigkeit oder eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels des anderen Staats war.

Artikel 10

1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmeersuchen innerhalb von acht Tagen.

2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rücknahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.

Artikel 11

Beide Vertragsparteien teilen sich die für die Durchführung der Rückübernahmeersuchen zuständigen Behörden innarhalb von dreissig Tagen seit der Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Wege mit.

Artikel 12

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, ein vernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einre sevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaater.

Artikel 13

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen Artikel 9 Absatz 1, vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

Artikel 14

Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Artikel 15

Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Sofern diese Bestimmungen das Einverständnis der Regierung der Republik Slowenien finden, schlägt das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten vor, dass diese Note und die Antwort des Aussenministeriums der Republik Slowenien eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten bilden, die 30 Tage nach dem Datum ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.

Das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten benütat auch diesen Anlass, um das Aussenministerium der Republik Slowenien seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.«

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien ist mit den Bestimmungen dieses Abkommens einverstanden sowie auch mit dem Vorschlag dessen Inkrafttretens. Das Abkommen tritt am 4. September 1992 in Kraft.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien benützt diese Gelegenheit, um das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Konföderation seiner vorzüglichen Hochachtung erneut zu versichern.

Ljubljana, den 5. August 1992

An das

Eidgenössische Departement

für Auswärtige

Angelegenheiten der Schweiserischen Konföderation

BERN

s.B.44.30
Ministrstvo za zunanje zadeve Švicarske konfederacije ima čast sporočiti Zunanjemu ministrstvu Republike Slovenije, da je Zvezni svet Švice pripravljen skleniti z Vlado Republike Slovenije Sporazum o medsebojni ukinitvi vizumov.
Z namenom, da se olajša potovanja med obema državama in v prizadevanjih, da se okrepi zaupanja polno in solidarno sodelovanje, se dogovori naslednje:

1. člen

Državljani Republike Slovenije, ki imajo veljaven slovenski potni list in ki ne nameravajo dlje kot tri mesece ostati v Švici ali tam opravljati pridobitne dejavnosti, lahko brez vizuma vstopijo v Švico, tam bivajo in od tam odpotujejo.

2. člen

Švicarski državljani, ki imajo veljaven švicarski potni list in ki ne nameravajo dlje kot tri mesece ostati v Republiki Sloveniji ali tam opravljati pridobitne dejavnosti, lahko brez vizuma vstopijo v Republiko Slovenijo, tam bivajo in od tam odpotujejo.

3. člen

Pripadniki ene države, ki nameravajo dlje kot tri mesece bivati v drugi državi ali tam opravljati pridobitno dejavnost, morajo pred odhodom pridobiti vstopno vizo pri pristojnem diplomatskem ali konzularnem predstavništvu te države.

4. člen

Pripadniki obeh držav, ki imajo veljaven domač diplomatski, službeni ali posebni potni list in ki odpotujejo v drugo državo kot člani diplomatskega ali konzularnega zastopstva svoje države ali kot člani pri kaki mednarodni organizaciji v drugi državi, za čas svoje funkcije ne potrebujejo vizuma. O pošiljanju in funkciji se druga država vnaprej obvesti po diplomatski poti. Taki državljani dobijo legitimacijo države, v kateri bivajo. To določilo velja tudi za njihove družinske člane, ki živijo v skupnem gospodinjstvu in imajo veljaven potni list.

5. člen

Pripadniki obeh držav, ki imajo stalno bivališče v drugi državi, se lahko vrnejo tja brez vizuma, kolikor imajo veljavno dovoljenje za bivanje.

6. člen

V primeru uvedbe novih potnih listov se bosta podpisnici Sporazuma o tem medsebojno obvestili po diplomatski poti najmanj trideset dni vnaprej in dali na razpolago ustrezne vzorce.

7. člen

Ta sporazum ne oprošča pripadnikov ene države obveznosti, da pri vstopu in med bivanjem na območju druge države spoštujejo tam veljavne zakone in druge predpise.

8. člen

Pristojni organi obeh podpisnic si pridržujejo pravico, da pripadnikom druge države, ki bi lahko ogrožali javni red, varnost ali zdravje ali katerih prisotnost v državi je protizakonita, odrečejo vstop in jim prepovedo bivanje.

9. člen

1) Obe podpisnici se obvezujeta, da bosta svoje državljane, ki na državnem teritoriju druge države ne izpolnjujejo pogojev za vstop ali bivanje, oziroma teh pogojev ne izpolnjujejo več, vedno brez formalnosti prevzeli.
2) Obe podpisnici Sporazuma se obvezujeta, da bosta brez formalnosti prevzeli državljane tretjih držav, ki na državnem teritoriju druge države ne izpolnjujejo pogojev za vstop ali bivanje, oziroma teh pogojev ne izpolnjujejo več, v kolikor so ti državljani v trenutku vstopa na državni teritorij te države imeli veljavno vizo ali veljavno pravico bivanja (izdano od) druge države. Obveznosti prevzema ni, če je možno, dopustno ali primerno potovanje tujca naprej, še zlasti če se je tujec med tem zadrževal v tretji državi. Obveznost prevzema tudi odpade, če je imel tujec ob vstopu na državni teritorij tiste države, ki zdaj zahteva prevzem nazaj, njeno veljavno vizo ali pravico bivanja ali pa mu je bila po vstopu izdana viza ali pravica bivanja te države.