Zakon o ratifikaciji Pogodbe med Švicarsko konfederacijo, ki jo zastopa Zvezni urad za begunce, Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern, in Republiko Avstrijo, ki jo zastopa Zvezno ministrstvo za notranje zadeve, Sekcija III, Herrengasse 7, A-1040 Dunaj, o ustanovitvi in delovanju Mednarodnega centra za razvoj migracijske politike na Dunaju in Sporazuma med Švicarsko konfederacijo, Republiko Avstrijo in Republiko Madžarsko o spremembi Pogodbe o ustanovitvi in delovanju Mednarodnega centra za razvoj migracijske politike na Dunaju, podpisane na Dunaju 1. junija 1993 (MMCRMP)
OBJAVLJENO V: Uradni list RS (mednarodne) 10-26/1998, stran 156 DATUM OBJAVE: 12.6.1998
VELJAVNOST: od 13.6.1998 / UPORABA: od 13.6.1998
RS (mednarodne) 10-26/1998
Čistopis se uporablja od 12.5.2004 do nadaljnjega. Status čistopisa na današnji dan, 18.2.2026: AKTUALEN.
o razglasitvi Zakona o ratifikaciji Pogodbe med Švicarsko konfederacijo, ki jo zastopa Zvezni urad za begunce, Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern, in Republiko Avstrijo, ki jo zastopa Zvezno ministrstvo za notranje zadeve, Sekcija III, Herrengasse 7, A-1040 Dunaj, o ustanovitvi in delovanju Mednarodnega centra za razvoj migracijske politike na Dunaju in Sporazuma med Švicarsko konfederacijo, Republiko Avstrijo in Republiko Madžarsko o spremembi Pogodbe o ustanovitvi in delovanju Mednarodnega centra za razvoj migracijske politike na Dunaju,
podpisane na Dunaju 1. junija 1993 (MMCRMP)
Republike Slovenije
Milan Kučan l. r.
O RATIFIKACIJI POGODBE MED ŠVICARSKO KONFEDERACIJO, KI JO ZASTOPA ZVEZNI URAD ZA BEGUNCE, TAUBENSTRASSE 16, CH-3003 BERN, IN REPUBLIKO AVSTRIJO, KI JO ZASTOPA ZVEZNO MINISTRSTVO ZA NOTRANJE ZADEVE, SEKCIJA III, HERRENGASSE 7, A-1040 DUNAJ, O USTANOVITVI IN DELOVANJU MEDNARODNEGA CENTRA ZA RAZVOJ MIGRACIJSKE POLITIKE NA DUNAJU IN SPORAZUMA MED ŠVICARSKO KONFEDERACIJO, REPUBLIKO AVSTRIJO IN REPUBLIKO MADŽARSKO O SPREMEMBI POGODBE O USTANOVITVI IN DELOVANJU MEDNARODNEGA CENTRA ZA RAZVOJ MIGRACIJSKE POLITIKE NA DUNAJU, PODPISANE NA DUNAJU 1. JUNIJA 1993 (MMCRMP)
1. člen
2. člen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern, und der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Sektion III, Herrengasse 7, A-1040 Wien, bettreffend die Gründung und den Betrieb des “International Center for Migration Policy Development (ICMPD)” in Wien
Art. 1
Vertragszweck
Die vergangenen Jahre waren geprägt durch eine zunehmend asylorientierte Süd-Nord-Wanderung, die in letzter Zeit durch eine Ost-West-Wanderung verstärkt wurde. Obwohl absolut notwendig, genügen nationale Massnahmen zur Einwanderungskontrolle allein nicht, um Ausmass und Zusammensetzung der Einwanderungströme auf einem den Wünschen der Parteien entsprechenden Niveau zu halten. Deshalb ist der Erarbeitung langfristiger Strategien, welche das Migrationsproblem bewältigen sollen, sowie ihrer Umsetzung Priorität einzuräumen. Die Langfriststrategien zielen auf die Früherkennung, die Ursachenbekämpfung, die Harmonisierung der Aufnahmepraxis und die Koordination zwischen Ausländer-, Asyl- und Flüchtlingspolitik.
Ziel des Vertrages ist es, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wanderungspolitik sowie die Migrationsforschung zu fördern.
Art. 2
International Center for Migration Policy Development
Zu diesem Zweck wird mit Hauptsitz in Wien das “International Center for Migration Policy Developmnet (ICMPD)” eingerichtet. Das ICMPD wird sowohl die aktuellen wie auch die potentiellen Migrationsströme in die europäischen Aufnahmeländer untersuchen, die Situation in den wichtigsten Herkunftsländern der Migranten verfolgen und prüfen sowie Möglichkeiten zur besseren Erkennung und Kontrolle der Wanderungsbewegungen entwickeln.
Art. 3
Politische Steuergruppe
Die Vertreter der Vertragsstaaten bilden eine gemeinsame politische Steuergruppe. Jeder Vertragsstaat ist in dieser Steuergruppe mit einem Sitz vertreten.
Der Vorsitz der Steuergruppe wird in jährlichem Turnus von einem der Vertragsstaaten übernommen.
Die Steuergruppe tagt so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens dreimal pro Jahr.
Art. 4
Aufgaben der politischen Steuergruppe
Die Steuergruppe
– nimmt die allgemeine Aufsicht über das ICMPD wahr,
– ernennt den Direktor ICMPD,
– genehmigt den Jahresbericht des Direktors ICMPD,
– genehmigt und finanziert das ordentliche Jahresbudget ICMPD,
– genehmigt die Jahresrechnung ICMPD,
– genehmigt das Arbeitsprogramm ICMPD,
– genehmigt das Konferenzprogramm ICMPD,
– genehmigt die Verträge des ICMPD,
– genehmigt die vom oder dem ICMPD vorgeschlagenen Projekte,
– unterstützt das ICMPD in seinen politischen Kontakten,
– nimmt die Fortschrittsberichte des ICMPD zur Kenntnis,
– berät den Direktor ICMPD in konzeptionellen Fragen,
– ernennt die Mitglieder des Beratergremiums,
– berät und entscheidet über die Aufnahme weiterer Parteien.
Art. 5
Direktor ICMPD
Der Direktor ICMPD arbeitet eng mit den im Bereich der Migrationspolitik tätigen internationalen und nationalen Organisationen und Institutionen zusammen. Er kann im Auftrag internationaler Organisationen, Konferenzen, Mechanismen und Prozesse, wie zum Beispiel die Berliner-, Wiener- und Budapester–Prozesse und weitere einschlägige Gremien, Aufgaben übernehmen. Er verfolgt die nationalen Migrationspolitiken und –praktiken der industrialisierten und anderer betroffener Staaten, wie auch die Forschungsergebnisse auf diesem Gebiet und betreibt eine diesbezügliche Dokumentationsstelle. Er analysiert Politiken und Entwicklungen und erarbeitet für die sich ergebenden Probleme die erforderlichen Lösungsstrategien.
Eine wichtige Grundlage seiner Tätigkeiten bildet die im Rahmen der “Informellen Konsultationen” erstellte Strategieplattform. Was diese anbetrifft, sollte er dem Problem der Ausnahmefähigkeit seitens der Parteien unter demografischen, wirtschaftlichen, sozialen, politischen, kulturellen und ökologischen Gesichtspunkten seine besondere Ausmerksamkeit widmen. Im weiteren fördert und erwitert er die bestehenden Ansätze im Bereiche der Ursachenbekämpfung der Migration unter dem Blickwinkel einer besseren Kontrolle der Wanderungsbewegungen. Schliesslich erarbeitet der Direktor ICMPD Vorschläge zur internationalen Harmonisierung der Migrationspolitik und -praxis.
Der Direktor ICMPD ist der politischen Steuergruppe gegenüber unmittelbar verantwortlich. Er rekrutiert und überwacht das Personal im Rahmen der zugeteilten Gelder. Die Aufgaben des Direktors ICMPD werden in einem separaten Pflichtenheft detailliert geregelt.
Art. 6
Beansprurung der Dienstleistungen der ICMPD
Die Vertragsstaaten sind zur uneingeschränkten Auswertung der Resultate von Aktivitäten des ICMPD für eigene Zwecke berechtigt, sei dies zur Ausformulierung ihrer Migrationspolitik oder für ihre Bestrebungen im Bereich der internationalen Migrationspolitik.
Sie können diese Ergebnisse interessierten Institutionen zur Verfügung stellen, wo sie dies als angebracht erachten.
Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten steht das ICMPD den Vertragsstaaten für Dienstleistungen zur vollen Verfügung.
Art. 7
Finanzierung der ICMPD
Die Vertragsstaaten finanzieren vollumfänglich die ordentlichen Kosten der ICMPD.
Der Direktor ICMPD legt der Steuergruppe jährlich ein Budget für das folgende Jahr vor; dieses enthält die Ausgaben für Personal, Reisen, Räumlichkeiten, Verwaltung, Repräsentation und übrige Kosten. Die Steuergruppe genehmigt das Budget und befindet über den Verteilschlüssel der Kosten unter den Vertragsstaaten. Es ist anzustreben, dass die Vertragsstaaten die Kosten zu gleichen Teilen übernehmen.
Das ICMPD kann freiwillige Spenden, Schenkungen und andere Gaben annehmen.
Änderungen des geplanten Voranschlags, einschliesslich erforderlicher Erhöhungen der Beiträge der Vertragsstaaten, bedürfen der Zustimmung der Steuergruppe.
Im Anfangsstadium, das mindestens ein Jahr, maximal aber drei Jahre dauert, übernimmt das schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge die gesamten ordentlichen Kosten, abzüglich der von den anderen Vertragsstaaten eingebrachten Beiträge finanzieller oder materieller Art. Österreich wird die Kosten für die Unterbringung des ICMPD übernehmen.
Art. 8
Beteiligung weiterer Parteien und internationaler Organisationen
Die Steuergruppe kann weitere Staaten oder internationale Organisationen zur Beteiligung an diesem Vertrag einladen.
Als Grundlage für die Zulassung von interessierten Parteien in den vorliegenden Vertrag oder für die geplanten Tätigkeiten des ICMPD gelten gleichgelagerte Interessen und gegenseitiges Vertrauen sowie die Verpflichtung gegenüber den in der obenerwähnten internationalen Strategieplattform und den in den Wiener-, Berliner- und Budapester-Ministerkonferenzen zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen.
Art. 9
Beratergremium
Dem Direktor ICMPD steht ein Beratergremium zur Seite, in dem Persönlichkeiten aus Politik und Wissenschaft aus verschiedenen interessierten Staaten und internationalen Organisationen vertreten sein können. Das Beratergremium hat gegenüber dem Direktor ICMPD keine Weisungsbefugnis. Es kann hingegen Projekte vorschlagen und bei der Beschaffung der tiesbezüglichen finanzellen Mittel mitwirken.
Art. 10
Unterbringung und Verwaltung des ICMPD
Die Republik Österreich übernimmt es, in Durchführung dieses Vertrags eine bestehende innerösterreichische Einrichtung, die der österreichischen Gesetzgebung unterstellt ist, mit der Unterbringung und der Beschaffung der notwendigen administrativen Dienstleistungen für das ICMPD zu beauftragen oder dafür ein für diesen Zweck geeignetes, nach österreichischem Gesetz funktionierendes Rechtssubjekt zu schaffen.
Wesentlich ist, das sich die Tätigkeit des Direktors ICMPD absolut unabhängig von der gastgebenden Organisation abwickeln kann.
Art. 11
Dauer des Vertrages
Die Vertragsdauer wird auf drei Jahre festgesetzt. Vor Ablauf des Vertrages werden die Vertragsstaaten über dessen allfällige Verlängerung entscheiden.
Art. 12
Kündigung des Vertrages
Jeder Vertragsstaat kann unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag aufkündigen.
Art. 13
Inkrafttreten
Der vorstehende Vertrag tritt rückwirkend am 1. Mai 1993 in Kraft.
Geschehen am 1. Juni 1993
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med Švicarsko konfederacijo, ki jo zastopa Zvezni urad za begunce, Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern, in Republiko Avstrijo, ki jo zastopa Zvezno ministrstvo za notranje zadeve, Sekcija III, Herrengasse 7, A-1040 Dunaj, o ustanovitvi in delovanju
Mednarodnega centra za razvoj migracijske politike na Dunaju
1. člen
2. člen
3. člen
4. člen